Gesetz
über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien
in das öffentliche Netz
(Stromeinspeisungsgesetz)
Vom 7. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung
von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten
oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
Forstwirtschaft gewonnen wird, durch öffentliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder
Klärgasanlagen mit einer installierten Generatorleistung über
5 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der
Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder
Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus
diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser
Unternehmen eingespeist werden kann.
§ 2
Abnahmepflicht
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus
erneuerbaren Energien abzunehmen und den
eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.
§ 3
Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder
biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
Forstwirtschaft mindestens 75 vom Hundert des
Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer
Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt
dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des
jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500
Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei
bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den
einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen
Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt
mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses
nach Satz 1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt
die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1
Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.
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