BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Seite 2755

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Gemeinschaften gleich, es sei denn, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stellt fest, daß die zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind.«

e) Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

»Die Kommunalschuldverschreibungen und Kommunalobligationen dürfen auch unter der Bezeichnung »Öffentlicher Pfandbrief« von den öffentlichrechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden.«

5. Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe »§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 4 und 7« durch die Angabe »§ 5 Abs. 1 Nr. 7« ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe »25,« gestrichen.

6. Das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird wie folgt geändert:

a) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Die Bank kann ungedeckte und bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals gemäß § 14 gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben.«

b) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort »Schuldverschreibungen« durch die Worte »gedeckten Schuldverschreibungen« ersetzt.

7. Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort »Schuldverschreibungen« durch die Worte »gedeckten Schuldverschreibungen« ersetzt.

b) § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

»2. zu den in Nummer 1 genannten Zwecken Darlehen aufnehmen sowie ungedeckte und gemäß § 18 gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben; der Umlauf der gedeckten Inhaberschuldverschreibungen darf den fünfzehnfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.«

c) In § 15 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort »Schuldverschreibungen« durch die Worte »gedeckten Schuldverschreibungen« ersetzt.

d) In § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort »Schuldverschreibungen« durch die Worte »gedeckten Schuldverschreibungen« ersetzt.

Artikel 3

Neufassung des Hypothekenbankgesetzes

Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1 § 7 Abs. 2 und 3 tritt jedoch bereits einen Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, den 13. Dezember 1990

Der Bundespräsident

Weizsäcker

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Finanzen

Th. Waigel

Der Bundesminister der Justiz

Engelhard

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Norbert Blüm

   

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