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Gemeinschaften gleich, es sei denn, das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stellt fest, daß die
zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek
oder Grundschuld nicht gleichwertig sind.«
e) Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Die Kommunalschuldverschreibungen und
Kommunalobligationen dürfen auch unter der
Bezeichnung »Öffentlicher Pfandbrief« von den
öffentlichrechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden.«
5. Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom
14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I
S. 710), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe »§ 5 Abs. 1
Nr. 2a, 4 und 7« durch die Angabe »§ 5 Abs. 1
Nr. 7« ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe »25,« gestrichen.
6. Das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank
vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
»(3) Die Bank kann ungedeckte und bis zum
Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals gemäß
§ 14 gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben.«
b) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort
»Schuldverschreibungen« durch die Worte »gedeckten
Schuldverschreibungen« ersetzt.
7. Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird wie folgt
geändert:
a) In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
»Schuldverschreibungen« durch die Worte
»gedeckten Schuldverschreibungen« ersetzt.
b) § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
»2. zu den in Nummer 1 genannten Zwecken
Darlehen aufnehmen sowie ungedeckte und gemäß
§ 18 gedeckte Schuldverschreibungen
ausgeben; der Umlauf der gedeckten
Inhaberschuldverschreibungen darf den fünfzehnfachen
Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht
überschreiten.«
c) In § 15 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort
»Schuldverschreibungen« durch die Worte »gedeckten
Schuldverschreibungen« ersetzt.
d) In § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort »Schuldverschreibungen« durch die Worte
»gedeckten Schuldverschreibungen« ersetzt.
Artikel 3
Neufassung des Hypothekenbankgesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1
§ 7 Abs. 2 und 3 tritt jedoch bereits einen Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
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