BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Seite 2756

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten

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Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Vom 13. Dezember 1990

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 970), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

»(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen, die

1. für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll mächtigter,

2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder

3. zur Einleitung eines Verfahrens zur berufsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen

erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.«

2 Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

»§ 12a

Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.«

3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

»Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.«

4. In § 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort »Prüfungsberichts« die Worte »spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres« eingefügt.

5. § 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

»(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis gehören oder

2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwertigen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuflich ausgeübt haben oder

3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom 1. Januar 1995 an erfüllen.«

6. In § 23 Abs. 4 werden die Worte »der für den Sitz des Vereins und« gestrichen.

7. In § 23 Abs. 5 werden die Worte »Satz 1« gestrichen.

8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

»(3) § 68 gilt entsprechend.«

   

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