Fünftes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 970), wird
wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
»(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
über natürliche und juristische Personen, die
1. für die Rücknahme oder für den Widerruf der
Bestellung als Steuerberater oder
Steuerbevoll mächtigter,
2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
oder als Lohnsteuerhilfeverein oder
3. zur Einleitung eines Verfahrens zur
berufsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen
erforderlich sind, der für die Entscheidung
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung.«
2 Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
»§ 12a
Hilfeleistung
im Abgabenrecht fremder Staaten
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die
das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur
geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die
entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.«
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
»Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen
gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.«
4. In § 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort
»Prüfungsberichts« die Worte »spätestens jedoch neun Monate
nach Beendigung des Geschäftsjahres« eingefügt.
5. § 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
»(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer
Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis
gehören oder
2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und
wirtschaftsberatenden Beruf oder einer
gleichwertigen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern mindestens drei Jahre
hauptberuflich ausgeübt haben oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten
des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig
gewesen sind; auf die mindestens dreijährige
Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht
angerechnet werden.
Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik waren und in
diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle
bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom
1. Januar 1995 an erfüllen.«
6. In § 23 Abs. 4 werden die Worte »der für den Sitz des
Vereins und« gestrichen.
7. In § 23 Abs. 5 werden die Worte »Satz 1« gestrichen.
8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
»(3) § 68 gilt entsprechend.«
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