BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Seite 2757

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9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

»3. über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern.«

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

»Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.«

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

»Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer auswärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich haben.«

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte »auf dem Gebiet des Steuerwesens« jeweils durch die Worte »auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern« ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

»(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ist, ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzulassen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat, und sofern von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuer sachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nachweisen.«

12. Nach § 37 werden folgende §§ 37a, 37b und 37c eingefügt:

»§ 37a

Inhalt der Steuerberaterprüfung

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1. Steuerliches Verfahrensrecht,

2. Ertragsteuern,

3. Besitzsteuern,

4. Verbrauch- und Verkehrsteuern,

5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts,

6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

7. Volkswirtschaft,

8. Berufsrecht.

§ 37b

Prüfung in Sonderfällen

(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37a Abs. 3 Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.

(2) Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechtskenntnisse auf den in § 37a Abs. 3 genannten Gebieten. Die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prüfungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.

(3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eignungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil

   

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