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9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
»3. über die Verfahren bei der Eröffnung und
Schließung von Beratungsstellen und bei der
Bestellung von Beratungsstellenleitern.«
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
»Als berufliche Niederlassung eines
ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei
mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst
begründete Arbeitsstätte.«
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende
Sätze 3 und 4 werden angefügt:
»Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein,
der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige
Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer
auswärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet können
bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche
Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle
oder in deren Nahbereich haben.«
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2
werden die Worte »auf dem Gebiet des
Steuerwesens« jeweils durch die Worte »auf dem Gebiet
der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern« ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
»(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaften ist, ein Diplom, das in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,
ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4
Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1
Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21.
Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
zuzulassen. Mit der erfolgreich abgelegten
Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie
durch die erfolgreich abgelegte
Steuerberaterprüfung.
(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat
von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern
aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein
mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine
gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1
Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie
abgeschlossen hat, und sofern von der
zuständigen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß
er damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in
Steuer
sachen berechtigt ist. Bewerber aus
Mitgliedstaaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht
reglementiert ist, müssen ein mindestens
dreijähriges Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs
vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche
Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3
Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21.
Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
nachweisen.«
12. Nach § 37 werden folgende §§ 37a, 37b und 37c
eingefügt:
»§ 37a
Inhalt der Steuerberaterprüfung
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß
er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters
ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen
Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche
Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß
abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf
können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet
werden.
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
1. Steuerliches Verfahrensrecht,
2. Ertragsteuern,
3. Besitzsteuern,
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern,
5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des
Wirtschaftsrechts,
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7. Volkswirtschaft,
8. Berufsrecht.
§ 37b
Prüfung in Sonderfällen
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37a Abs. 3
Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.
(2) Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten
Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung
ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines
Steuerberaters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes
ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung
umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen
Rechtskenntnisse auf den in § 37a Abs. 3 genannten
Gebieten. Die Prüfung in einem der genannten
Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder
einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er
einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden
Prüfungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die
Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.
(3) Die Prüfung in verkürzter Form und die
Eignungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil
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