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aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche
Prüfung.
(4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für
die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die
Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes
bestimmt ist.
§ 37c
Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung
(1) Die örtliche Zuständigkeit der
Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der
Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich
tätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei
mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an
dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen
Tätigkeit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht
im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig
1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im
Freistaat Bayern,
2. für Bewerber aus Griechenland der
Prüfungsausschuß im Land Baden-Württemberg,
3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der
Prüfungsausschuß im Land Hessen,
4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und
Irland der Prüfungsausschuß im Land
Niedersachsen,
5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden
der Prüfungsausschuß im Land
Nordrhein-Westfalen,
6. für Bewerber aus Frankreich der
Prüfungsausschuß im Land Rheinland-Pfalz,
7. für Bewerber aus Luxemburg der
Prüfungsausschuß im Saarland,
8. für Bewerber aus Dänemark der
Prüfungsausschuß im Land Schleswig-Holstein,
9. für sonstige Bewerber der für den Ort der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung zuständige
Prüfungsausschuß.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten
Zuständigkeiten gelten entsprechend für das
Zulassungsverfahren und die Befreiung von der Prüfung.«
13. Nach § 37c wird folgender § 37d eingefügt:
»§ 37d
Angaben des Bewerbers
Die Erhebung der für die Entscheidung über die
Prüfungszulassung erforderlichen Informationen
erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a
eingeführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe
der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu
erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.«
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte »auf dem Gebiet des
Steuerwesens« jeweils durch die Worte »auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern« ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte »des § 37« durch die
Worte »der §§ 37, 37d« ersetzt.
15. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »seinen
Wohnsitz« durch die Worte »seine berufliche
Niederlassung« ersetzt.
16. In § 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort
»Gesellschaftsrechten« durch das Wort »Gesellschafterrechten«
ersetzt.
17. a) Nach § 55 wird folgender neuer Unterabschnitt
eingefügt:
»Vierter Unterabschnitt
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 55a
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Gründung einer solchen Gesellschaft und
Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen
sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.«
b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
Unterabschnitt.
18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:
»§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden,
wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat
verlegt und einen Zustellungsbevollmächtigten mit
Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt
hat.«
19. In § 72 Abs. 1 werden die Paragraphen »§§ 34, 57, 62,
63, 64, 67 und 68« durch die Paragraphen »§§ 34, 57,
62, 63, 64, 66, 67 und 68« ersetzt.
20. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort »noch« durch die
Worte »im Geltungsbereich dieses Gesetzes« ersetzt.
21. § 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
»Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur
Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß
§ 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die
Mandanten einer solchen Einrichtung
übernommen hat.«
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
bis 5.
22. In § 157a Abs. 3 werden vor den Worten »bestimmte
Reihenfolge« die Worte »und Abs. 2 Nr. 1« eingefügt.
23. § 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
»a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und
bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere
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