BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Seite 2758

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aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

(4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes bestimmt ist.

§ 37c

Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich tätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.

(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätigkeit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig

1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im Freistaat Bayern,

2. für Bewerber aus Griechenland der Prüfungsausschuß im Land Baden-Württemberg,

3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der Prüfungsausschuß im Land Hessen,

4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und Irland der Prüfungsausschuß im Land Niedersachsen,

5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden der Prüfungsausschuß im Land Nordrhein-Westfalen,

6. für Bewerber aus Frankreich der Prüfungsausschuß im Land Rheinland-Pfalz,

7. für Bewerber aus Luxemburg der Prüfungsausschuß im Saarland,

8. für Bewerber aus Dänemark der Prüfungsausschuß im Land Schleswig-Holstein,

9. für sonstige Bewerber der für den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung zuständige Prüfungsausschuß.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zuständigkeiten gelten entsprechend für das Zulassungsverfahren und die Befreiung von der Prüfung.«

13. Nach § 37c wird folgender § 37d eingefügt:

»§ 37d

Angaben des Bewerbers

Die Erhebung der für die Entscheidung über die Prüfungszulassung erforderlichen Informationen erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.«

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte »auf dem Gebiet des Steuerwesens« jeweils durch die Worte »auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern« ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte »des § 37« durch die Worte »der §§ 37, 37d« ersetzt.

15. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »seinen Wohnsitz« durch die Worte »seine berufliche Niederlassung« ersetzt.

16. In § 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort »Gesellschaftsrechten« durch das Wort »Gesellschafterrechten« ersetzt.

17. a) Nach § 55 wird folgender neuer Unterabschnitt eingefügt:

»Vierter Unterabschnitt

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

§ 55a

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.«

b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter Unterabschnitt.

18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:

»§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat verlegt und einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt hat.«

19. In § 72 Abs. 1 werden die Paragraphen »§§ 34, 57, 62, 63, 64, 67 und 68« durch die Paragraphen »§§ 34, 57, 62, 63, 64, 66, 67 und 68« ersetzt.

20. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort »noch« durch die Worte »im Geltungsbereich dieses Gesetzes« ersetzt.

21. § 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

»Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat.«

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

22. In § 157a Abs. 3 werden vor den Worten »bestimmte Reihenfolge« die Worte »und Abs. 2 Nr. 1« eingefügt.

23. § 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

»a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere

   

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