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dungsgruppe A 12 des
Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2
(Anlage V) und der Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B (Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum
Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.«
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Die ermittelte Grundvergütung ist um den
Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom
17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhöhen.«
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
»(6) Durchschnittseinkommen ist bei
______________________________________________________
der Endlohn
der Lohngruppe
______________________________________________________
ungelernten Arbeitern VI
angelernten Arbeitern V
Arbeitern mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung
in einem anerkannten
Ausbildungsberuf III
Meistern, Vorhandwerkern und
Vorarbeitern im Stundenlohn IIa
der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden
Tarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach
dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom
17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhöhen.«
6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt:
»§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt.«
7. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe »§ 30 Abs. 6«
durch die Angabe »§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2
Satz 2 und 3« ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe
»§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30 Abs. 11«
ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
»(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.«
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. in Satz 1 wird die
Angabe »§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30
Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3« ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des
Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine
Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes
erreicht wird.«
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
»(2) Bei der Feststellung des
Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des
Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1
ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7
Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das
Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.«
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe »§ 30 Abs. 6 Satz 1« wird durch
die Angabe »§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c
Abs. 2 Satz 2 und 3« ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
»Die Bewertung von Einkünften, die nicht in
Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige
Sachbezüge), richtet sich nach der
Ausgleichsrentenverordnung.«
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch
die Angabe »§ 30 Abs. 11 oder ein Fall des
§ 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3« ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
»Sind Maßnahmen der beruflichen
Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt
der Beschädigte den hiernach möglichen
Einkommenserwerb ohne verständigen Grund
nicht ausreichend wahr, so ist als
Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer
Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in
entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des
Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.«
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
»(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das
einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel
der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig
gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich
hinter einem Betrag zurück, der in einem
angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter
Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht,
ist der Fehlbetrag dem derzeitigen
Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt
zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem
nichtbeschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer
Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern,
um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die
gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine
Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für
jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom
Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle
Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen.
Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei
Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das
derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in
entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3
des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern.
Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der
Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990
bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten
derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.«
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte »Verordnung zur
Durchführung des § 33 des
Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung« durch
das Wort »Ausgleichsrentenverordnung« ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch
die Angabe »§ 30 Abs. 11« ersetzt und vor dem
Wort »Durchschnittseinkommens« die Worte »zu
berücksichtigenden« eingefügt und folgender Satz
angefügt:
»Bei der Feststellung des
Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des
Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
Nettobetrag des derzeitigen Einkommens
insgesamt mit dem Nettobetrag des
Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.«
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird
die Angabe »8 Satz 1 Nr. 1« durch die Angabe
»8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1« ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
»(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten
Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7
entsprechend anzuwenden.«
12. In § 12 Satz 1 sind die Worte »Verordnung zur
Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung« durch das Wort
»Ausgleichsrentenverordnung« zu ersetzen.
13. In § 13 werden die Worte »sind diese Teile« durch die
Worte »ist der Endbetrag« ersetzt.
14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
»(4) Solange das nach § 4 ermittelte
Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens
erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der
Ersten Verordnung zur Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist
der Betrag des höheren Vergleichseinkommens
maßgebend.«
15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen;
Absatz 4 wird Absatz 2.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der
Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom
1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
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