BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1991 Teil I Seite 138

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dungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.«

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

»Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen.«

f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

»(6) Durchschnittseinkommen ist bei

______________________________________________________
                                         der Endlohn
                                       der Lohngruppe
______________________________________________________
   ungelernten Arbeitern                    VI

angelernten Arbeitern V

Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf III

Meistern, Vorhandwerkern und Vorarbeitern im Stundenlohn IIa

der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen.«

6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt:

»§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt.«

7. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3« ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30 Abs. 11« ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

»(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.«

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1. in Satz 1 wird die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3« ersetzt. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

»Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird.«

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

»(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.«

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe »§ 30 Abs. 6 Satz 1« wird durch die Angabe »§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3« ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

»Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrentenverordnung.«

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30 Abs. 11 oder ein Fall des § 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3« ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

»Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt der Beschädigte den hiernach möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.«

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

»(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hinter einem Betrag zurück, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nichtbeschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.«

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte »Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung« durch das Wort »Ausgleichsrentenverordnung« ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe »§ 30 Abs. 6« durch die Angabe »§ 30 Abs. 11« ersetzt und vor dem Wort »Durchschnittseinkommens« die Worte »zu berücksichtigenden« eingefügt und folgender Satz angefügt:

»Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.«

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird die Angabe »8 Satz 1 Nr. 1« durch die Angabe »8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1« ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

»(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.«

12. In § 12 Satz 1 sind die Worte »Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung« durch das Wort »Ausgleichsrentenverordnung« zu ersetzen.

13. In § 13 werden die Worte »sind diese Teile« durch die Worte »ist der Endbetrag« ersetzt.

14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

»(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maßgebend.«

15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 2.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 16. Januar 1991

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Norbert Blüm

   

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