Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel
(TLMV)*)
Vom 29. Oktober 1991
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b
und d sowie Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
(BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
§ 1
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser
Verordnung sind Lebensmittel, die
1. einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren)
unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der
maximalen Kristallisation entsprechend der Art des
Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der
Wirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an
allen seinen Punkten nach der thermischen
Stabilisierung mindestens minus 18 øC beträgt, und
2. mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgeforen<sic><tiefgefroren> sind, in
den Verkehr gebracht werden.
(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser
Verordnung.
(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung und der
Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung bleiben
unberührt.
§ 2
Anforderungen
an das Herstellen und Behandeln
(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von
einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden,
die den nötigen Frischegrad besitzen.
(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen
Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem
Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.
(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen
unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.
(4) Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur
Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des
Erzeugnisses ständig bei minus 18 ø C oder tiefer gehalten
wer
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 34) in deutsches Recht
umgesetzt.
den. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen
nach oben zulässig :
1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von
höchstens 3 øC,
2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des
Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs-
und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens
3 øC.
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen
in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an
Verkaufstagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und
Vertriebsverfahren bis zu höchstens 6 øC betragen.
§ 3
Bezeichnungsschutz
Lebensmittel dürfen mit den Angaben »tiefgefroren«,
»tiefgekühlt«, »Tiefkühlkost« oder »gefrostet«
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2
entsprechen.
§ 4
Verpackung
Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an
Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen
gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr
gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung
sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen
nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.
§ 5
Kennzeichnung
von Erzeugnissen für Verbraucher
Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur
Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:
1. die Worte »tiefgefroren«, »tiefgekühlt«, »Tiefkühlkost«
oder »gefrostet« in Verbindung mit der
Verkehrsbe zeichnung,
2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim
Verbraucher gelagert werden kann, sowie die
Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung
erforderliche Anlage,
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