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3. die Worte »nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren«
oder ein gleichsinniger Hinweis,
4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.
§ 6
Kennzeichnung von Erzeugnissen,
die nicht für Verbraucher bestimmt sind
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an
Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte
»tiefgekühlt«, »tiefgefroren«, »Tiefkühlkost« oder »gefrostet«,
2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der
Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit
verbundenen Etikett angebracht werden.
§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten
Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in
den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungwidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 tiefgefrorene Lebensmittel ohne die
vorgeschriebene Verpackung oder
2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind,
in den Verkehr bringt.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Tiefgefrorene Lebensmittel, die den bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den
Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
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