Verordnung
über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin
(Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 28. Januar 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin
nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung
in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf
Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt.
§ 3
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von
Betriebsmitteln,
6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und
Schleifscheiben durch Spanen,
7. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen
Steinen und künstlichen Produkten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer
Unter lagen,
10. Prüfen und Messen,
11. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
12. Vorbereiten von Steinen zum Schleifen,
13. Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen,
14. Nachbereiten von Edelsteinen.
§ 5
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen.
§ 6
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 8
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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