4. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
»§ 35
Auslandstaten Deutscher
§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im
Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.«
5. Der bisherige § 39 wird § 36.
6. Der bisherige § 42 wird § 37.
7. Der bisherige § 43 wird § 38.
8. Nach § 38 werden folgende §§ 39 bis 43 eingefügt:
»§ 39
Beschränkungen
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem
Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz
ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Post-
oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen
zu öffnen und einzusehen sowie den
Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das
Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(2) Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur
angeordnet werden gegenüber
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher
Bedeutung nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in
Verbindung mit § 35, dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 1
bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
planen,
2. einer natürlichen oder juristischen Person oder
einer Personenvereinigung, wenn eine der in
Nummer 1 bezeichneten Personen für sie tätig ist und
eine Maßnahme nach Nummer 1 nicht ausreicht,
oder
3. anderen Personen, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für eine in
Nummer 1 bezeichnete Person bestimmte oder von
ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder daß eine solche Person ihren
Anschluß benutzt.
Die Maßnahme nach Nummer 2 darf nur angeordnet
werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, daß die Person an dem
Postverkehr der natürlichen oder juristischen Person oder
Personenvereinigung teilnimmt oder deren
Fernmeldeanschluß benutzt.
(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des
aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Maßnahmen dürfen auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(4) Vor dem Antrag auf Anordnung ist die
Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die
Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer
Entscheidung des Bundesministers der Finanzen bei
Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der
beantragten Maßnahme zu unterrichten.
(5) Bei der Durchführung der Maßnahmen ist
Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz hinsichtlich der Pflichten der Deutschen
Bundespost und anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
entsprechend anzuwenden.
§ 40
Richterliche Anordnung
(1) Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 sind vom
Behördenleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe
von Art, Umfang und Dauer der beantragten
Maßnahme nach Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen schriftlich zu beantragen und zu begründen.
In dem Antrag ist darzulegen, daß die in § 39 Abs. 3
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei
Gefahr im Verzug durch den Bundesminister der
Finanzen. Die Anordnung des Bundesministers der Finanzen
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Landgericht bestätigt wird.
(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk
das Zollkriminalinstitut seinen Sitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen
und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie
sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der
Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf
höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um
jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,
soweit die in § 39 bezeichneten Voraussetzungen
fortbestehen.
§ 41
Durchführungsvorschriften
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden
Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des
Zollkriminalinstituts und unter Aufsicht eines
Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt
hat. Artikel 1 § 7 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die durch die Maßnahmen erlangten
personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen des
Bundes außer zur Verhütung oder Aufklärung der in
§ 39 Abs. 1 genannten Straftaten nur zur Verhütung
oder Aufklärung einer in § 138 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Straftat verarbeitet und genutzt werden,
soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen
ergeben, die die Annahme rechtfertigen, daß eine
solche Straftat begangen werden soll, begangen wird oder
begangen worden ist.
(3) Sind die durch die Maßnahmen erlangten
Unterlagen über einen am Post- und Fernmeldeverkehr
Beteiligten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken
nicht mehr erforderlich, sind sie unter Aufsicht eines der
in Absatz 1 genannten Bediensteten unverzüglich zu
vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
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