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erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen
insbesondere die nach den §§ 4a bis 4d erforderlichen
Angaben enthalten, bei UVP-pflichtigen Anlagen darüber
hinaus die zusätzlichen Angaben nach § 4e.
(2) Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des
Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und
Landschaftspflege zu prüfen ist, sind die hierfür
erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen
an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach
den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Die
Unterlagen nach Satz 1 müssen insbesondere Angaben
über Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung
oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft sowie über
Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen
Eingriffen in diese Schutzgüter enthalten.
(3) Der Antragsteller hat der
Genehmigungsbehörde außer den in Absätzen 1 und 2 genannten
Unterlagen eine allgemein verständliche, für die
Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die
einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die
voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit
und die Nachbarschaft ermöglicht; bei UVP-pflichtigen
Anlagen erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf
die nach § 4e erforderlichen Angaben. Er hat ferner
ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten
Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten,
besonders gekennzeichnet sind.
(4) Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch
mehrere Behörden und ist auf Grund des § 14 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine federführende Behörde, die nicht
Genehmigungsbehörde ist, zur Entgegennahme der
Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
bestimmt, hat die Genehmigungsbehörde die für die
Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen
Unterlagen auch der federführenden Behörde
zuzuleiten.«
9. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4e eingefügt:
»§ 4a
Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über
1. die Anlagenteile, Verfahrensschritte und
Nebeneinrichtungen, auf die sich das
Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt,
2. den Bedarf an Grund und Boden,
3. das vorgesehene Verfahren einschließlich der
erforderlichen Daten zur Kennzeichnung des
Verfahrens, wie Angaben zu Art, Menge und
Beschaffenheit
a) der Einsatzstoffe,
b) der Zwischen-, Neben- und Endprodukte,
c) der anfallenden Reststoffe
und darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke
der Forschung und Entwicklung hergestellt werden
soll, der gemäß § 16b Abs. 1 Satz 3 des
Chemikaliengesetzes von der Mitteilungspflicht
ausgenommen ist,
d) Angaben zur Identität des Stoffes, soweit
vorhanden,
e) dem Antragsteller vorliegende Prüfnachweise
über physikalische, chemische und
physikalisch-chemische sowie toxische und
ökotoxische Eigenschaften des Stoffes einschließlich
des Abbauverhaltens,
4. entstehende Wärme, sofern die Anlage in einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des
BundesImmissionsschutzgesetzes genannt ist,
5. mögliche Freisetzungen oder Reaktionen von
Stoffen bei Störungen im Verfahrensablauf und
6. Art und Ausmaß der Emissionen, die
voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, wobei sich
diese Angaben, soweit es sich um
Luftverunreinigungen handelt, auch auf das Rohgas vor einer
Vermischung oder Verdünnung beziehen müssen,
die Art, Lage und Abmessungen der
Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der
Emissionen sowie über die Austrittsbedingungen.
§ 4b
Angaben zu den Schutzmaßnahmen
(1) Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über
1. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor
und zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Verminderung der
Emissionen, sowie zur Messung von Emissionen und
Immissionen,
2. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen, wie Angaben über die
vorgesehenen technischen und organisatorischen
Vorkehrungen
a) zur Verhinderung von Störungen des
bestimmungsgemäßen Betriebs und
b) zur Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
ergeben können,
3. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz
und
4. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft im Falle der Betriebseinstellung.
(2) Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung
anzuwenden ist und die in Anhang I der
Störfall-Verordnung bezeichnet sind, ist dem Antrag ferner eine
Sicherheitsanalyse beizufügen, die den
Anforderungen des § 7 der Störfall-Verordnung entspricht. Satz 1
gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem
Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit
Genehmigungserteilung gemäß § 10 der Störfall-Verordnung
von den Pflichten nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung
ganz oder teilweise befreit wird.
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