BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 1055

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oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschreitet.«

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

»§ 7a

Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.«

Artikel 2

Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten

Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Bonn, den 15. Juni 1992

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Verteidigung

Volker Rühe

   

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