Gesetz
zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
(OrgKG)
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBl. I S. 1255), wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine
Vermögensstrafe verhängt.«
2. Nach § 43 wird folgender Untertitel eingefügt:
»- Vermögensstrafe -
§ 43a
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf
Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe
durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt
ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren
Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des
Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens
kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im
Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der
Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr
Mindestmaß ein Monat.«
3. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
»(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die
Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben
einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im
übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen,
Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt
wer
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