den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie
vorschreibt oder zuläßt.«
4. § 53 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
»(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem
§ 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4
als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so
kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu
bildenden Gesamtstrafe gesondert eine
Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen
mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so
wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.«
5. § 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
»Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,
bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig
Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.«
6. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen
und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der
früheren Entscheidung erkannt war, sind
aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue
Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn
die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren
Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens
des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung
übersteigt.«
7. Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:
»§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz
begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist,
so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen
des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese
Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den
Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt
hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes
nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich
geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b
sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1
wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter
oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat,
erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters
oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt
das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) § 73c gilt entsprechend.«
8. Der bisherige § 73d wird zu § 73e.
9. In § 74e Abs. 3 werden die Worte »§ 73d Abs. 2«
durch die Worte »§ 73e Abs. 2« ersetzt.
10. In § 76 werden die Worte »in den §§ 73a oder 74c«
durch die Worte »in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c«
ersetzt.
11. § 150 erhält die Überschrift »Vermögensstrafe,
Erweiterter Verfall und Einziehung« und wird wie folgt
geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
»(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der
Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149
Abs. 1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt.«
b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird
Absatz 2.
12. § 152a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
»(5) § 150 Abs. 2 gilt entsprechend.«
13. Nach § 181b wird folgender § 181c eingefügt:
»§ 181c
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind
die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist
auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.«
14. § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
»(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden.«
15. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:
»§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in
§ 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen
oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.«
16. In § 245 wird die Angabe »§§ 242 bis 244« durch die
Angabe »§§ 242 bis 244a« ersetzt.
|