22. § 285b erhält die Überschrift »Vermögensstrafe,
Erweiterter Verfall und Einziehung« und wird wie folgt
geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
»(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den
Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.«
b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird
Absatz 2.
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I
S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
»(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird
ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder
zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht
Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn
dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich
ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift
erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres
außer Kraft.«
b) Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe »bis zu vier Jahren«
durch die Angabe »bis zu fünf Jahren« ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4
gestrichen.
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
»§ 29a
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
a) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren
abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder
b) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Handel zu treiben, sie, ohne Handel
zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu
veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,
oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in
nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.«
4. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe »§ 29 Abs. 3 Nr. 3«
durch die Angabe »§ 29a Abs. 1 Nr. 1« ersetzt.
5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c
eingefügt:
»§ 30a
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt,
mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29
Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30b
Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn
eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im
Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
§ 30c
Vermögensstrafe
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10
ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt
nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit
ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder
sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.«
6. In § 31 Nr. 2 wird die Angabe »§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1«
durch die Angabe »§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30
Abs. 1, § 30a Abs. 1« ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält die Fassung:
»Erweiterter Verfall und Einziehung«.
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
»(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6
und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt,
und
2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.«
c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2 mit der
Maßgabe, daß die Angabe »§§ 29 oder 30« durch
die Angabe »§§ 29 bis 30a« ersetzt wird.
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