Telekommunikationsverordnung
(TKV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Gegenstand
§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 5 Inhalt der Verträge
§ 6 Entbündelung des Leistungsangebotes
§ 7 Grundstückseigentümererklärung
§ 8 Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen
§ 9 Art und Umfang der Leistungspflicht
§ 10 Entstörungsdienst
§ 11 Leistungsentgelte
§ 12 Rechnungserteilung
§ 13 Fälligkeit
§ 14 Einwendungen
§ 15 Freiwerden von der Entgeltpflicht
§ 16 Sperre
§ 17 Haftung
§ 18 Verjährung
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften
Erster Titel
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
§ 19 Bereitstellung von Übertragungswegen
§ 20 Angebot an Übertragungswegen
§ 21 Qualität: Bereitstellungsfrist
§ 22 Nutzung und Zusammenschaltung
Zweiter Titel
Leistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols
§ 23 Bereitstellung von Anschlüssen
§ 24 Qualität
§ 25 Nutzung und Zusammenschaltung
Zweiter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 26 Pflichtleistungen
§ 27 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 28 Inkasso
§ 29 Anschalteerlaubnis
Dritter Abschnitt
Schlußvorschrift
§ 30 Inkrafttreten
Anhang 1
(zu § 7)
Anhang 2
(zu § 7)
§ 1
Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost
TELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach
den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den
Vorschriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen
Vereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einschließlich der
Leistungsbeschreibungen und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte
der Deutschen Bundespost TELEKOM.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für
den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze
und Verordnungen, die zur Durchführung der Konstitution
und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und
ihrer Vollzugsordnungen und der sonstigen für den
Fern
meldeverkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine
andere Regelung treffen.
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den
nachstehenden Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden
abweichen. Abweichende Individualvereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. »Monopoldienstleistungen« diejenigen
Dienstleistungen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in
Ausübung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
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