Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des
Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt
geändert:
1. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel 23 eingefügt:
»Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt
die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung
der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist
und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der
Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die
Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem
Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche
Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union
wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die
Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und
den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag
Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die
Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des
Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere
regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des
Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder
soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder
be
rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht
zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die
Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn
im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der
Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des
Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen für den Bund führen
können, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat
benannten Vertreter der Länder übertragen werden.
Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.«
2. Nach Artikel 24 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
»(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung
der Bundesregierung Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.«
3. Nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
»Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft
wahlberechtigt und wählbar.«
4. Nach Artikel 44 wird folgender Artikel 45 eingefügt:
»Artikel 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die
Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn
er
|