BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 2127

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

  Zum Informationsdokument

Zum Anfang des Dokuments

zes zu entrichtenden Zoll in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden. Im Rahmen der Grundsätze für die Verteilung kann die Ausnutzung des Zollkontingents von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(8) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften nach Artikel 12 des Zollkodex.

§ 7

Nichtannahme der Zollanmeldung

(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,

2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder

3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

1. sie örtlich nicht zuständig ist,

2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.

§ 8

Nämlichkeitssicherung

Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des Zollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurichten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.

§ 9

Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet.

(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

Teil III

Befugnisse der Zollverwaltung

§ 10

Zollamtliche Überwachung

(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung des zollredlichen Besitzes mitgeführter Waren an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben dafür nach den Umständen dienliche Hilfe zu leisten.

(2) Außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3), mitgeführt werden.

(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, daß sie vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3), bei sich führen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Sie können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen halten.

(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und prüfen.

(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.

§ 11

Überholung

(1) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden,

   

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Post an die Redaktion