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zes zu entrichtenden Zoll in der Ausübung ihres Gewerbes
besonders betroffen werden. Im Rahmen der Grundsätze
für die Verteilung kann die Ausnutzung des Zollkontingents
von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen
abhängig gemacht werden.
(8) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Erteilung von
verbindlichen Zolltarifauskünften nach Artikel 12 des
Zollkodex.
§ 7
Nichtannahme der Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die
Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
2. die Voraussetzungen für die beantragte
Zollbehandlung nicht vorliegen oder
3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung
ablehnen, wenn
1. sie örtlich nicht zuständig ist,
2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die
Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.
§ 8
Nämlichkeitssicherung
Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des
Zollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume,
Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich
verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher
herzurichten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und
Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der
Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder
Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.
§ 9
Zollbehandlung
auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen
(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder
Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens
durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem
öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die
Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen
die Absätze 2 bis 5.
(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen
Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze,
Brücken, Diensträume, Wiege- und
Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und
hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem
Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es
diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein
Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene
Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet.
(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen
weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der
von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren
zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet
werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung
seiner Selbstkosten verlangen.
(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende
Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als
Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.
Teil III
Befugnisse der Zollverwaltung
§ 10
Zollamtliche Überwachung
(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der
Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur
Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im
grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen anhalten. Die zum
Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der
Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen.
Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu
halten. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen
auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen.
Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur
Feststellung des zollredlichen Besitzes mitgeführter
Waren an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort
geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben
dafür nach den Umständen dienliche Hilfe zu leisten.
(2) Außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,
wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
gegeben sind, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren,
verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die
Verboten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3),
mitgeführt werden.
(3) Personen können bei Vorliegen zureichender
tatsächlicher Anhaltspunkte, daß sie vorschriftswidrig
Nichtgemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren
oder Waren, die Verboten und Beschränkungen
unterliegen (§ 1 Abs. 3), bei sich führen, angehalten und an einem
hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Sie
können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
sie Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen halten.
(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1
vorgelegte Sendungen öffnen und prüfen.
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief-
und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und
Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.
§ 11
Überholung
(1) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann
durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden,
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