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stehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines
Bundesgesetzes.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur
Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch
Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern,
soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt
wird.
§ 21
Persönliche Beschränkungen
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer
Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird
erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
§ 22
Bauten in Freizonen
Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des
Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart
geändert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann
versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange
gefährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des
Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das
Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt
wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des
Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne
müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat
vor Baubeginn zugeleitet werden.
§ 23
Überwachung der Freizonen
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung
der Freizonengrenzen, insbesondere zur Ausgestaltung
notwendiger Umfriedungen, das Nähere durch
Rechtsverordnung bestimmen.
§ 24
Helgoland
(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3
des Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach
den im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden
Vorschriften Amtshandlungen vornimmt.
(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln
und Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der
Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden,
wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter
den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die
gewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder
unversteuerte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln,
verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche
Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung
verpflichtet werden.
(3) Für die Verbote, Beschränkungen und
Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der
Abgabenordnung sinngemäß.
Teil VII
Sonstige Vorschriften
§ 25
Beschränkung des Warenverkehrs
(1) Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder
unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und
Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher
Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die
Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen
verbunden werden.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe
und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als
Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte
Fälle untersagen.
§ 26
Versand
(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von
Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen,
kann der Bundesminister der Finanzen das Nähere durch
Rechtsverordnung regeln.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97
Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende
Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieser
Vereinbarungen zu erlassen.
§ 27
Abgabenerhebung zum Pauschsatz
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch
zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur
Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze
festsetzen, die angewendet werden, wenn der
Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung
nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen
beantragt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren
Aufkommen den Ländern zusteht.
Teil VIII
Sonstige Ermächtigungen
§ 28
Rechtsverordnungsermächtigungen
für Verfahrensregelungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung
die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu
bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen
Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren
sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher
zu regeln.
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