BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 2130

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stehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.

§ 21

Persönliche Beschränkungen

Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.

§ 22

Bauten in Freizonen

Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden.

§ 23

Überwachung der Freizonen

Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung der Freizonengrenzen, insbesondere zur Ausgestaltung notwendiger Umfriedungen, das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 24

Helgoland

(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3 des Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt.

(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden.

(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß.

Teil VII

Sonstige Vorschriften

§ 25

Beschränkung des Warenverkehrs

(1) Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen.

§ 26

Versand

(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen, kann der Bundesminister der Finanzen das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarungen zu erlassen.

§ 27

Abgabenerhebung zum Pauschsatz

(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.

Teil VIII

Sonstige Ermächtigungen

§ 28

Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen

(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.

   

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