BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 2131

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(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen internationaler Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche insbesondere die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluß oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.

(3) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetzlicher Regelungen darf die Zollverwaltung unbeschadet des § 5a Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der zollamtlichen Überwachung nach diesem Gesetz erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nutzung von für Zwecke der zollamtlichen Überwachung erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke gelten § 14 Abs. 2 bis 4 und die §§ 15 bis 17 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 29

Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit

(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,

1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen

a) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,

b) für Waren, die Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,

c) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,

d) für Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, die in diesen eingeführt werden und zur unmittelbaren Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind,

e) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird,

2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.

§ 30

Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt

Der Bundesminister der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.

Teil IX

Zollordnungswidrigkeiten; Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr

§ 31

Zollordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung tritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öffnungszeiten einführt oder ausführt,

3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,

4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,

2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen,

3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,

4. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,

5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in seiner Bauart ändert oder anders verwendet,

6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.

   

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