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(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Änderungen internationaler
Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche
insbesondere die vorübergehende Verwendung bestimmter
Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter
Zollverschluß oder die Harmonisierung und Vereinfachung von
Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.
(3) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer
gesetzlicher Regelungen darf die Zollverwaltung unbeschadet
des § 5a Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
personenbezogene Daten nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies für Zwecke der zollamtlichen Überwachung nach
diesem Gesetz erforderlich ist. Für die Verarbeitung und
Nutzung von für Zwecke der zollamtlichen Überwachung
erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke
gelten § 14 Abs. 2 bis 4 und die §§ 15 bis 17 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 29
Rechtsverordnungsermächtigung
für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung,
1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften
dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen
a) für Waren, die aus einem neu beigetretenen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das
übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,
b) für Waren, die Bordverpflegung für Schiffe,
Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,
c) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer
Einheiten gehören, wenn sie von einer
Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug
mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das
zur Durchführung von zwischenstaatlichen
Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,
d) für Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, die in
diesen eingeführt werden und zur unmittelbaren
Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind,
e) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für
Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch
kein Zoll erhoben wird,
2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die
Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der
Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den Fällen
des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen,
daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten
geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher
Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet
werden.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die
keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder
einschränken.
§ 30
Rechtsverordnungsermächtigung
für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Förderung
der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung
Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten
Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher
Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet
werden.
Teil IX
Zollordnungswidrigkeiten;
Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten
im Reiseverkehr
§ 31
Zollordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer
Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2
außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt,
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines
Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2
Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen
Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung tritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der
Öffnungszeiten einführt oder ausführt,
3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2
auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen
bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,
4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3
oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf
Verlangen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht
ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines
Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht
über seine Person ausweist,
2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines
Beförderungsmittels auf Verlangen eines
Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord
oder von Bord zu gelangen,
3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne
Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,
4. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere
Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,
5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne
Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in
seiner Bauart ändert oder anders verwendet,
6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht
unterworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit
Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur
Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne
schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.
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