Vergleichsrechnung beider Entwicklungen in diesem
Zeitraum für das Krankenhaus ergebende
Unterschiedsbetrag der Personalkosten dem Budget des
folgenden Pflegesatzzeitraumes hinzuzurechnen. Eine
frühere Berücksichtigung von Teilbeträgen ist möglich.
Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die
auf Grund des § 17 Abs. 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und
Sonderentgelte abrechnen, ist die durchschnittliche
Erhöhung nach Satz 1 in den Jahren 1993 und 1994
maßgebend.«
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
»(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden
Leistungen teilstationär erbracht werden, sind
Pflegesätze zu vereinbaren, die den Grundsatz des Vorrangs
der teilstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) fördern.«
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten »ihrer
Leistungen« die Worte »im Rahmen der stationären und
teilstationären sowie einer vor- und nachstationären
Behandlung (§ 115a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)« eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
»Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher
Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses
kann eine private Abrechnungsstelle mit der
Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen
Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem
Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine
von ihm beauftragte private Abrechnungsstelle ist
verpflichtet, dem Krankenhausträger umgehend die
zur Ermittlung der nach § 11 Abs. 3 oder 3a zu
erstattenden Kosten jeweils erforderlichen
Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten
Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der
Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu
überprüfen. Wird die Abrechnung vom
Krankenhausträger durchgeführt, leitet dieser die Vergütung
nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und
der nach § 11 Abs. 3 oder 3a zu erstattenden
Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine
beauftragte Abrechnungsstelle darf nur mit
Einwilligung der jeweils betroffenen Patienten erfolgen.«
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 7.
4. § 8 wird wie folgt gefaßt:
»§ 8
Belegarztabschlag
Der Rechnungsbetrag für allgemeine
Krankenhausleistungen ist für Patienten mit belegärztlichen
Leistungen nach § 2 Abs. 3 um 5 vom Hundert zu ermäßigen
(Belegarztabschlag). Dies gilt nicht für Krankenhäuser,
in denen die ärztliche Versorgung der Patienten
ausschließlich aus belegärztlichen Leistungen nach § 2
Abs. 3 besteht.«
5. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
»Pflegesatzabschläge sind« durch die Worte »Ein Belegarztabschlag
ist« ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
»(3) Soweit ein Arzt des Krankenhauses
wahlärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert
berechnen kann, ist er, soweit in Absatz 3a nichts
Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem
Krankenhausträger die auf diese Wahlleistungen im
Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6
nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.«
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
»(3a) Beruht die Berechtigung des Arztes,
wahlärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu
berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger
vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag
oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften
genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
Absatz 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die
auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum
entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a nicht
pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.«
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
»(6) Beamtenrechtliche oder vertragliche
Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die
Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt
festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden
durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht
berührt.«
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
»Selbstkosten des Krankenhauses sind die
gemäß § 2 Nr. 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes pflegesatzfähigen Kosten der
allgemeinen Krankenhausleistungen.«
bb) In Satz 2 werden die Worte »Unter diesen
Voraussetzungen gehören dazu« durch die Worte
»Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören«
ersetzt.
cc) Dem Satz 2 Nr. 4 wird angefügt:
»einschließlich der Kosten von
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,«.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
»6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
§ 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
Abs. 3 oder bei wahlärztlichen Leistungen,
die das Krankenhaus in Rechnung stellt,
a) für die in den Abschnitten A, E, M, O
und Q des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte genannten
Leistungen 40 vom Hundert und
b) für die in den übrigen Abschnitten des
Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte sowie die im
Ge
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