|
BGBl.-Modellprojekt
Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997
|
|
|
|
BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden) Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 2316
Vorherige Seite |
Aktuelle Seite als Faksimile |
Nächste Seite
|
|
Zum Informationsdokument
Zum Anfang des Dokuments
|
bührenverzeichnis der
Gebührenordnung für Zahnärzte genannten
Leistungen 20 vom Hundert der jeweils auf
diese vor Abzug der
Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der
Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1
der Gebührenordnung für Zahnärzte
entfallenden Gebühren; für nach § 6
Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte
und nach § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete
Gebühren ist dem Kostenabzug der
Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die
als gleichwertig herangezogene
Leistung des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte gilt;
abweichend davon sind dem
Kostenabzug für wahlärztliche Leistungen, die
das Krankenhaus in den Jahren 1993,
1994 und 1995 in Rechnung stellt, die
Hälfte der in den Buchstaben a und b
bezeichneten Vomhundertsätze,
mindestens jedoch die im letzten
Pflegesatzzeitraum vor dem 1. Januar 1993 für
wahlärztliche Leistungen abgezogenen
Kosten zugrunde zu legen,«.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer
eingefügt:
»6a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
§ 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
Abs. 3a 85 vom Hundert des für diese
Leistungen zwischen dem
Krankenhausträger und dem Arzt vereinbarten oder auf
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu
entrichtenden Gesamtbetrags für das
Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und
Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare
Abgaben),«.
8. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
»(5) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer
Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden, gelten
die Absätze 1 bis 4 entsprechend.«
9. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort
»Krankenhausträger« die Worte »auf Verlangen« eingefügt.
|
|
| | |
|
Zum Informationsdokument
Zum Anfang des Dokuments
|
Artikel 13
Regelung
über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege
(Pflege-Personalregelung)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Krankenhäuser, soweit auf diese Krankenhäuser die Pflegesatzvorschriften des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden. Sie regelt die Maßstäbe und
Grundsätze zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für den Pflegedienst mit Ausnahme der Pflege in
Intensiveinheiten, in Dialyseeinheiten und in der Psychiatrie.
(2) Soweit Krankenhäuser ihre Leistungen über Fallpauschalen abrechnen, gelten die Vorschriften dieser Regelung
nicht.
(3) Ziel dieser Regelung ist, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie an einem ganzheitlichen
Pflegekonzept orientierte Pflege der stationär oder teilstationär zu behandelnden Patienten zu gewährleisten, die einer
Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
§ 2
Pflegesatzvereinbarung
Für die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung
(Vertragsparteien) werden durch diese Regelung die Maßstäbe und Grundsätze für die Personalbemessung im
Pflegedienst bestimmt.
§ 3
Grundsätze
(1) Die Zahl der Personalstellen für den Regeldienst wird auf der Grundlage folgender Minutenwerte ermittelt:
1. Pflegegrundwerte nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1,
2. Werte nach § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 für die Patientengruppen,
|
|
|
|
Vorherige Seite |
Aktuelle Seite als Faksimile |
Nächste Seite
BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden) Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Post an die Redaktion
|
|