3. Fallwerte nach § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 3,
4. Wert nach § 6 Abs. 4 für gesunde Neugeborene sowie
5. Werte nach § 6 Abs. 5 für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit
Ausnahme von Nachtdienst und von Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gelten für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer
halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach den §§ 7 und 10 Abs. 4 ist von den Parteien abweichend zu vereinbaren, wenn
dies auf Grund besonderer Verhältnisse des Krankenhauses zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit oder
Wirtschaftlichkeit erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung und in der
Schiedsstellenentscheidung zu begründen.
Zweiter Abschnitt
Krankenpflege für Erwachsene
§ 4
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für die Krankenpflege für Erwachsene werden die Patienten auf Grund
der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 1 den Pflegestufen A 1 bis A 3 und gemäß Anlage 2 den
Pflegestufen S 1 bis S 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten
Patientengruppen auszuweisen:
§ 5
Vereinbarungen der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den nächsten Pflegesatzzeitraum die voraussichtliche durchschnittliche Zahl
je Tag der
1. insgesamt zu behandelnden Patienten,
2. Patienten in den einzelnen Patientengruppen auf der Grundlage der Ergebnisse der Zuordnung nach § 4 Abs. 2,
3. Krankenhausaufnahmen,
4. gesunden Neugeborenen und
5. tagesklinisch zu behandelnden Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
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