Gesetz
zur Entlastung der Rechtspflege
Vom 11. Januar 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
1. April 1992 (BGBl. I S. 745), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefaßt:
»§ 9
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen
oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert
des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der
künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
ist.«
2. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
Pachtverhältnissen über Räume oder über das
Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume
befinden.«
3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort
»eintausendzweihundert« durch das Wort »eintausendfünfhundert«
ersetzt.
4. § 313a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht
eingelegt werden kann. Das gleiche gilt für die
Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich
spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der
mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.«
5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat.«
6. In § 495a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort »eintausend«
durch das Wort »eintausendzweihundert« ersetzt.
7. § 511a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
»Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes eintausendfünfhundert
Deutsche Mark nicht übersteigt.«
8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
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