BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 50

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Artikel 11 Änderung von Kostengesetzen
Artikel 12 Änderung weiterer Gesetze
Artikel 13 Anpassung des Einigungsvertrages
Artikel 14 Überleitungsvorschriften
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

Vom 11. Januar 1993

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefaßt:

»§ 9

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.«

2. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.«

3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort »eintausendzweihundert« durch das Wort »eintausendfünfhundert« ersetzt.

4. § 313a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.«

5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.«

6. In § 495a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort »eintausend« durch das Wort »eintausendzweihundert« ersetzt.

7. § 511a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

»Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.«

8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

   

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