Artikel 37
Gesetz
über die Errichtung
eines Erblastentilgungsfonds
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)
§ 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen
»Erblastentilgungsfonds« (Fonds) als Sondervermögen des Bundes
errichtet.
§ 2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen
Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen
Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des
Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung
des Republikhaushalts,
b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von
Ausgleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der
Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990
(BGBl. 1990 II S. 518),
c) den Verpflichtungen des Bundes aus der
Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin nach
Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher
Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages,
2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
der Ausgabe von Schuldverschreibungen,
Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen
Schuldschein,
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden,
Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach
Nummer 1.
(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als
Mitschuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen
Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus
aufgenommenen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie
aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des
D-Markbilanzgesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und
§ 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im
Innenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger
Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
bleibt unberührt.
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf
Grund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und
Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die
Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem
Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen
Schuldner ergeben. Privatisierungserlöse nach § 5 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder
Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach § 4
des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger
haben den vom Fonds übernommenen
Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen,
wenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder
§ 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird.
Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und
§ 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz
bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des
Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen
des Fonds nach den Sätzen 3 bis 5 sind nach § 6 Abs. 4 zu
verwenden. Der Fonds erstattet den
Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen
und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das
Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.
(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die
Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils
geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung
verwaltet.
§ 4
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des
Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der
Bund.
(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von
Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des
Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den
Fonds keine Anwendung.
§ 5
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu
beschaffen
1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds,
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, des
Kreditabwicklungsfonds und der Treuhandanstalt im Wege
der Marktpflege bis zu 10 vom Hundert der
umlaufenden Schuldtitel,
3. zur Kassenverstärkung bis in Höhe von 10 Milliarden
Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, für den Fonds ab Oktober des Wirtschaftsjahres im
Vorgriff auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschafts-
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