BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 984

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
§ 4 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5 Kreditermächtigungen
§ 6 Zuführungen des Bundes
§ 7 Wirtschaftsplan
§ 8 Jahresrechnung
§ 9 Verwaltungskosten
§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden
§ 11 Auflösung des Fonds
§ 12 Überleitungsvorschriften

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Artikel 37

Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds (Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)

§ 1

Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds mit dem Namen »Erblastentilgungsfonds« (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.

§ 2

Zweck des Fonds

(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995

1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus

a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,

b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),

c) den Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin nach Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,

d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages,

2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.

(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mitschuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenommenen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanzgesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und § 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im Innenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Privatisierungserlöse nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds übernommenen Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den Sätzen 3 bis 5 sind nach § 6 Abs. 4 zu verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.

(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.

§ 4

Vermögenstrennung, Bundeshaftung

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.

(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.

§ 5

Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen

1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,

2. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds, des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, des Kreditabwicklungsfonds und der Treuhandanstalt im Wege der Marktpflege bis zu 10 vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel,

3. zur Kassenverstärkung bis in Höhe von 10 Milliarden Deutsche Mark.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds ab Oktober des Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschafts-

   

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