Gesetz
zur Ergänzung der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)
Vom 24. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert gemäß Artikel 63 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt
ge ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 259a wird wie folgt gefaßt:
»Besonderheiten für Versicherte
der Geburtsjahrgänge vor 1937«.
b) Die Überschrift vor § 273 wird wie folgt gefaßt:
»Zehnter Unterabschnitt
Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation«.
c) Nach § 274a wird eingefügt:
»Zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 274b Versicherungskonto«.
d) Nach § 307b wird eingefügt:
»§ 307c Durchführung der Neuberechnung von
Bestandsrenten nach § 307b«.
e) Nach § 319 wird die Überschrift des Achten
Unterabschnitts wie folgt gefaßt:
»Zusatzleistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets«.
f) Nach § 319a wird eingefügt:
»Neunter Unterabschnitt
Leistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319b Übergangszuschlag«.
2. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte »für bis zu zwölf
Monate« durch die Worte »für einen angemessenen
Zeitraum« ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
»(2a) Nachzahlungsbeträge, die bei Auszahlungen
1. im Inland ein Zehntel des aktuellen
Rentenwerts,
2. im Ausland drei Zehntel des aktuellen
Rentenwerts,
nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt.«
3. In § 185 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
»Zahlung der Beiträge« die Worte »an den Träger der
Rentenversicherung« eingefügt.
4. § 217 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
»Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit
einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf
Monaten, wenn neben einer angemessenen
Verzinsung gewährleistet ist, daß die
Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu
einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten
veräußert werden können oder ein
Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere
Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.«
c) Folgender Absatz wird angefügt:
»(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an
Sondervermögen gelten als liquide, wenn das
Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen
besteht, die die Träger der Rentenversicherung
auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben
können.«
5. Dem § 225 Abs. 1 wird angefügt:
»Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von
Beiträgen an eine berufsständische
Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die
Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2
genannten Kalenderjahres auf die berufsständische
Versorgungseinrichtung als neuen Träger der
Versorgungslast über.«
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