(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge, die zur
betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines
Arbeitsvertrages oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten
abgeschlossen worden sind, sofern weder bei einer
vorzeitigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wird noch diese
Versicherungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen
können.
(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der
Vertrag über einen Vermittler zustande oder wird er über
einen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung
auch durch den Vermittler erfolgen.
(4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt als
erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertragsabschluß
feststellt, daß die Prämienzahlung über ein Konto des
Versicherungsnehmers, dessen Eröffnung der Pflicht zur
Feststellung der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der
Richtlinie 91/308/EWG unterliegt, oder über ein in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichnetes Konto des
Versicherungsnehmers abzuwickeln ist.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung weitere Konten zu bestimmen,
bei deren Einschaltung in die Abwicklung der
Prämienzahlung Absatz 4 Anwendung findet, wenn deren Eröffnung
einer Pflicht zur Feststellung der Identität des
Verfügungsberechtigten unterliegt.
§ 5
Anpassung von Schwellenbeträgen
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Beträge durch
Rechtsverordnung an die in Artikel 3 Abs. 2 und 3 der
Richtlinie 91/308/EWG genannten Bezugswerte
anzupassen, wenn der ECU-Leitkurs der Deutschen Mark
geändert wird.
§ 6
Identifizierung in Verdachtsfällen
Stellt ein Institut oder eine Spielbank Tatsachen fest, die
darauf schließen lassen, daß die vereinbarte
Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des
Strafgesetzbuches dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen
würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 auch, wenn die dort genannten Beträge
unterschritten werden. Sprechen Anhaltspunkte dafür, daß der
Geschäftsbetrieb weiterer Gewerbetreibender vermehrt zur
Geldwäsche mißbraucht wird, kann der Bundesminister
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung diese zur Beachtung
des Satzes 1 verpflichten.
§ 7
Absehen von Identifizierung
Von einer Identifizierung nach § 2 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1
kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei
dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt
und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden
ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches
Geldbeförderungsunternehmen auftritt.
§ 8
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
(1) Ein nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1 und nach § 154 der
Abgabenordnung zur Identifizierung Verpflichteter hat sich
beim zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für
eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an,
nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur
Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen
und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen
Rechnung dieser handelt. Handelt der zu Identifizierende für
eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name
und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder
festzustellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten
untereinander.
§ 9
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Die nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2
und 3 getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnung soll, soweit möglich, durch Kopie der zur
Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente
erfolgen. Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so
sind der Name des zu Identifizierenden sowie der
Umstand aufzuzeichnen, daß er dem zur Identifizierung
Verpflichteten persönlich bekannt ist oder daß der zu
Identifizierende für ein gewerbliches
Geldbeförderungsunternehmen aufgetreten ist. Besteht eine Pflicht zur Identifizierung
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht,
so hat das Institut den Namen des Einzahlenden oder
Abhebenden auf dem Einzahlungs- oder Abhebungsbeleg
aufzuzeichnen. Der Einzahlende oder Abhebende muß
dem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung
des Unternehmens bekanntgegeben worden sein, daß das
Unternehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf
ein eigenes Konto einzahlen oder von ihm abheben wird.
Einzahlender und Abhebender sind bei der ersten
Einzahlung oder Abhebung zu identifizieren.
(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die
gespeicherten Daten
1. mit den festgestellten Angaben übereinstimmen,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar
gemacht werden können.
(3) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs. 1
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die
Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet. In
den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluß des
Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt
worden ist.
|