oder der Zusammenfassung unter der einheitlichen
Leitung zu unterrichten.
§ 16
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses
Gesetzes ist
1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau der
Bundesminister der Finanzen,
2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der
Deutschen Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen,
3. für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
4. im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht
zuständige Stelle.
§ 17
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3
Abs. 1 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 eine Person nicht
identifiziert,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet
oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht
aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Namen und Anschrift
nicht feststellt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Auftraggeber oder einen
anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder
3. entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Die jeweils in § 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde
ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für
Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und
Steuerbevollmächtigte, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das
Finanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach
Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist
sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; dies gilt
nicht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare.
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt
Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1,
2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung
sinngemäß.
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