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2. Titel
Verfahrens- und Meldevorschriften
nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG
§ 8
Begriffsbestimmungen
(1) (weggefallen)
(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein
Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für
dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland
ausführt.
(3) (weggefallen)
(4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde
ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren
erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das
Bestimmungsland.
(5) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren
gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die
Waren verbracht werden sollen.
1. Untertitel
Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wiederausfuhr
aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften1)
§ 9
Gestellung und Anmeldung
(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter
Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu
gestellen. Die Ausfuhranmeldung ist mit einer vom
Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen.
Die Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 1, 2 und 3 des
Einheitspapiers) ist gemäß Anleitung (Anlage A 1)
auszufüllen.
(2) Die Zollstelle kann die Gestellung an einem anderen
Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die
Waren dort verpackt oder verladen werden und die
Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die
zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist.
In diesem Fall ist die Gestellung auf dem Vordruck nach
Anlage A 6 zu beantragen.
(3) (weggefallen)
1) Das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus
dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften ist in den
Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92
der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften
zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich
der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EG Nr. L 326 S. 11)
geregelt. Die Artikel 161, 182 und 183 des Zollkodex und die Verordnung
(EWG) Nr. 3269/92 sind in den Anhängen 1 und 2 zum Runderlaß
Außenwirtschaft Nr. 38/92 des Bundesministers für Wirtschaft zu den
Auswirkungen des Binnenmarktes ab dem 1. Januar 1993 auf die
Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Dezember 1992 (BAnz. S. 9505)
nachrichtlich abgedruckt. Sie sind unmittelbar geltendes Recht in den
Europäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält
ergänzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur
Regelung der Wiederausfuhr der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit
Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5
vorgelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im
Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus
dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften
versandt werden, gelten mit ihrer Einlieferung als bei der
Ausgangszollstelle gestellt. Satz 1 gilt nicht für Waren,
die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992
mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182
und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich
der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren,
die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden (ABl. EG Nr. L 326 S. 11) bei der Ausgangszollstelle
angemeldet werden können.
(5) Ist das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das
Land des Einbaus der Ausfuhrsendung in der
Länderliste H genannt, so hat der Ausführer in der
Ausfuhranmeldung zu versichern, daß er keine Kenntnis von
einer rüstungstechnischen Verwendung der Waren oder
Unterlagen zur Fertigung dieser Waren im Sinne des
§ 5c hat. Dies gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr
zugrundeliegenden Vertrag Waren im Werte von nicht
mehr als fünftausend Deutsche Mark geliefert werden
sollen.
(6) Für jedes aus einem Seehafen seewärts
ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer, oder, wenn
kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung
dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis
einzureichen. Das Ladungsverzeichnis muß den Namen
des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des
Löschhafens, die Anzahl, Art und Kennzeichen der
Behältnisse sowie die Benennung und Menge der geladenen
Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder
sonstigen Ladepapieren enthalten. Das
Ladungsverzeichnis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in
dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei
unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor
Abgang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen
ist. Das Ladungsverzeichnis ist dem Hauptzollamt
unverzüglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Das
Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse,
die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt
werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt
kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht
beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das
Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.
(7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige
Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein
Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware
befördert wird.
§ 10
Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie
kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem
Anmelder weitere Angaben und Beweismittel,
insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Für die
zollamtliche Behandlung gelten im übrigen die
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die
Zollbehandlung sinngemäß.
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