BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 1940

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2. Titel

Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG

§ 8

Begriffsbestimmungen

(1) (weggefallen)

(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland ausführt.

(3) (weggefallen)

(4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Bestimmungsland.

(5) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

1. Untertitel

Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften1)

§ 9

Gestellung und Anmeldung

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Ausfuhranmeldung ist mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen. Die Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) auszufüllen.

(2) Die Zollstelle kann die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. In diesem Fall ist die Gestellung auf dem Vordruck nach Anlage A 6 zu beantragen.

(3) (weggefallen)


1) Das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften ist in den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EG Nr. L 326 S. 11) geregelt. Die Artikel 161, 182 und 183 des Zollkodex und die Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 sind in den Anhängen 1 und 2 zum Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 38/92 des Bundesministers für Wirtschaft zu den Auswirkungen des Binnenmarktes ab dem 1. Januar 1993 auf die Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Dezember 1992 (BAnz. S. 9505) nachrichtlich abgedruckt. Sie sind unmittelbar geltendes Recht in den Europäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält ergänzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur Regelung der Wiederausfuhr der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften versandt werden, gelten mit ihrer Einlieferung als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EG Nr. L 326 S. 11) bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden können.

(5) Ist das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H genannt, so hat der Ausführer in der Ausfuhranmeldung zu versichern, daß er keine Kenntnis von einer rüstungstechnischen Verwendung der Waren oder Unterlagen zur Fertigung dieser Waren im Sinne des § 5c hat. Dies gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark geliefert werden sollen.

(6) Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer, oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Das Ladungsverzeichnis muß den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des Löschhafens, die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behältnisse sowie die Benennung und Menge der geladenen Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren enthalten. Das Ladungsverzeichnis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor Abgang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. Das Ladungsverzeichnis ist dem Hauptzollamt unverzüglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.

(7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.

§ 10

Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung

(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche Behandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.

   

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