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überschritten wird. Der Begriff »Einkaufsland« bestimmt
sich nach § 23 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß für die
Begriffe »Gebietsansässiger« und »Gebietsfremder« die
Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes gelten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9
Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der
Warennummern 271111 00 und 2711 21 00 der
Einfuhrliste,
2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation
oder Handelsregelung (§ 14 Abs. 3) Anwendung
findet,
3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel
(Warennummer 2503 10 00), Rohphosphat
(Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem
Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen
und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden
(Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00),
NEmetallurgischen Erzen (Warennummern 2602 00 00
bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer
2620 90 60), Selen (Warennummer 2804 90 00),
Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propylen
(Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummer
2901 24 00 und 2901 29 00), Cyclohexan
(Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 90),
Toluol (Warennummer 2902 30 90), Styrol
(Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern
7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform
(Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium,
Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als
Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00,
7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von
Edelmetallen (aus Warennummern 7112 10 00 bis
7112 90 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen
der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00,
7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 der
Einfuhrliste,
4. elektrischem Strom.
2. Titel
Verfahrens-
und Meldevorschriften
nach § 26 AWG
§ 23
Begriffsbestimmungen
(1) Gebietsansässiger im Sinne dieses Titels ist der in
den Europäischen Gemeinschaften Ansässige;
Gebietsfremder ist der außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften Ansässige. Wirtschaftsgebiet im Sinne dieses Titels ist
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften.
(1a) Einführer ist, wer Nichtgemeinschaftswaren in das
Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den
Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr
(Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige
Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder
Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an
demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer
abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle
abgefertigt wird.
(3) Der Begriff »freier Verkehr« bestimmt sich nach § 5
Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde
ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren
erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn
die Waren an einen anderen Gebietsansässigen
weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den
Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen
und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland
das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die
die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder
verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte
Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder
verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als
Einkaufsland das Versendungsland.
(5) Gemeinschaftswaren sind Waren, die
1. unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft fallen und die
Voraussetzungen des Artikels 9 Abs. 2 dieses Vertrages erfüllen
oder
2. unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und sich
gemäß diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien
Verkehr befinden.
1. Untertitel
Genehmigungsfreie Einfuhr
§§ 24 bis 26
(weggefallen)
§ 27
Antrag auf Einfuhrabfertigung
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer
Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie
die Nummer des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein
Gebietsansässiger im eigenen Namen die
Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines
Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er
1. als Handelsvertreter des gebietsfremden
Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat
oder
2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines
Vertrages mit dem gebietsfremden Vertragspartner
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum
freien Verkehr stellt.
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen
das Einkaufs- oder Versendungsland und das
Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
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