BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 1947

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überschritten wird. Der Begriff »Einkaufsland« bestimmt sich nach § 23 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß für die Begriffe »Gebietsansässiger« und »Gebietsfremder« die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von

1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der Warennummern 271111 00 und 2711 21 00 der Einfuhrliste,

2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung (§ 14 Abs. 3) Anwendung findet,

3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummer 2503 10 00), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), NEmetallurgischen Erzen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 90 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propylen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummer 2901 24 00 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 90), Toluol (Warennummer 2902 30 90), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 10 00 bis 7112 90 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 der Einfuhrliste,

4. elektrischem Strom.

2. Titel

Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG

§ 23

Begriffsbestimmungen

(1) Gebietsansässiger im Sinne dieses Titels ist der in den Europäischen Gemeinschaften Ansässige; Gebietsfremder ist der außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Ansässige. Wirtschaftsgebiet im Sinne dieses Titels ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

(1a) Einführer ist, wer Nichtgemeinschaftswaren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.

(3) Der Begriff »freier Verkehr« bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.

(5) Gemeinschaftswaren sind Waren, die

1. unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen und die Voraussetzungen des Artikels 9 Abs. 2 dieses Vertrages erfüllen oder

2. unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und sich gemäß diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden.

1. Untertitel

Genehmigungsfreie Einfuhr

§§ 24 bis 26

(weggefallen)

§ 27

Antrag auf Einfuhrabfertigung

(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein Gebietsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er

1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder

2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gebietsfremden Vertragspartner

a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder

b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr stellt.

(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,

   

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