BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 1948

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2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste

a) mit »U« gekennzeichnet sind oder

b) mit »UE« gekennzeichnet sind und Ursprungsland Hongkong, Singapur oder Thailand ist, oder

eine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausgenommen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der Einfuhrliste mit »UE« gekennzeichnet sind,

3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27a und

4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.

(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen

1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zu einer Freigutverwendung, einer aktiven Veredelung, einem Umwandlungsverfahren oder zur Verwendung, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12a oder § 40a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung,

2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine Freigutverwendung, eine aktive Veredelung, ein Umwandlungsverfahren oder eine Verwendung des Lagerinhabers übergeführt oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist,

3. für Waren, die zur vorübergehenden Verwendung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als in den freien Verkehr entnommen gelten oder in den durch Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen der zollamtlichen Überwachung entzogen werden oder

4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, daß die Einfuhrabfertigung

1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung mit der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung,

2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe der Aufzeichnungsanzeige,

3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung unverzüglich nach dem Verbringen der Waren an den dafür bestimmten Ort

zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.

(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem Zollantrag auf Abfertigung zu einem Zollagerverfahren, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12a oder § 40a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung, oder während der Lagerung in einem Zollager des Typs D gestellt werden. Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutversand und während der Lagerung in einem Zollager des Typs A, B, C oder F kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Einlagerung und während der Lagerung in einer Freizone kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren dort überwacht werden können.

(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung (§ 14 Abs. 3) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden

1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12a oder § 40a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung,

2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist,

3. für Waren, die aus einem Zollager des Typs D in den freien Verkehr entnommen werden, bei der Auslagerung oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,

4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht gestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung. Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange kann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren.

(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.

§ 27a

Einfuhrkontrollmeldung

(1) Eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen, wenn die Ware in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben »EKM« gekennzeichnet ist. Die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Ware

1. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer der Ziffern 01 bis 20 gekennzeichnet ist,

2. ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat und

3. nicht zu Kapitel 27 der Einfuhrliste gehört.

Die Mitglieder der genannten Organisation sind in der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kenntlich gemacht.

(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, zweihundert Deutsche Mark, bei anderen Waren eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut und der zu Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste gehörenden Waren.

(3) Zu verwenden ist

1. bei der Abfertigung von Waren

a) zum freien Verkehr,

b) zu einem Zollagerverfahren,

c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll gutverwendung,

   

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