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2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der
Einfuhrliste
a) mit »U« gekennzeichnet sind oder
b) mit »UE« gekennzeichnet sind und Ursprungsland
Hongkong, Singapur oder Thailand ist, oder
eine Ursprungserklärung, wenn die Waren,
ausgenommen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der
Einfuhrliste mit »UE« gekennzeichnet sind,
3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27a
und
4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr,
zu einer Freigutverwendung, einer aktiven Veredelung,
einem Umwandlungsverfahren oder zur Verwendung,
bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach
§ 12 Abs. 3, § 12a oder § 40a des Zollgesetzes jedoch
mit der Sammelzollanmeldung,
2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine
Freigutverwendung, eine aktive Veredelung, ein
Umwandlungsverfahren oder eine Verwendung des
Lagerinhabers übergeführt oder an einen anderen
abgegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder
der zur Freigutverwendung berechtigt ist,
3. für Waren, die zur vorübergehenden Verwendung
eingeführt worden sind, sobald diese Waren als in den
freien Verkehr entnommen gelten oder in den durch
Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen der
zollamtlichen Überwachung entzogen werden oder
4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder
Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel
Helgoland.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen,
daß die Einfuhrabfertigung
1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung
mit der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung,
2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe
der Aufzeichnungsanzeige,
3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung
unverzüglich nach dem Verbringen der Waren an den dafür
bestimmten Ort
zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der
einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.
(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem
Zollantrag auf Abfertigung zu einem Zollagerverfahren,
bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12
Abs. 3, § 12a oder § 40a des Zollgesetzes jedoch mit der
Sammelzollanmeldung, oder während der Lagerung in
einem Zollager des Typs D gestellt werden. Mit dem
Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutversand und während
der Lagerung in einem Zollager des Typs A, B, C oder F
kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt
werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis
dargetan wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden,
wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei
der Einlagerung und während der Lagerung in einer
Freizone kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren
dort überwacht werden können.
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer
gemeinsamen Marktorganisation oder einer
Handelsregelung (§ 14 Abs. 3) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so
kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag
auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr
oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem
Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12a oder
§ 40a des Zollgesetzes jedoch mit der
Sammelzollanmeldung,
2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine
Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt
oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein
solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur
Freigutverwendung berechtigt ist,
3. für Waren, die aus einem Zollager des Typs D in den
freien Verkehr entnommen werden, bei der
Auslagerung oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,
4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht
gestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung.
Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange
kann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren.
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom
sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in
Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
§ 27a
Einfuhrkontrollmeldung
(1) Eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen, wenn die
Ware in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben
»EKM« gekennzeichnet ist. Die Vorlage der
Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Ware
1. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer der Ziffern 01
bis 20 gekennzeichnet ist,
2. ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
hat und
3. nicht zu Kapitel 27 der Einfuhrliste gehört.
Die Mitglieder der genannten Organisation sind in der
Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum
Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kenntlich gemacht.
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht
erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei
Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51
bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, zweihundert
Deutsche Mark, bei anderen Waren eintausend Deutsche Mark
nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat-
und Pflanzgut und der zu Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste
gehörenden Waren.
(3) Zu verwenden ist
1. bei der Abfertigung von Waren
a) zum freien Verkehr,
b) zu einem Zollagerverfahren,
c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden
Zoll gutverwendung,
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