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b) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in
Spalte 15 angegebene Preis oder
c) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder
die in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den
vom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz
überschritten wird.
(7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die
Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der
Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den
Buchstaben »EE« gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin
des nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist
der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche
Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu
vermerkende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom
Hundert. Der Zeitraum für die Verwendung der
Einfuhrerklärung beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse drei
Monate; danach sind die nicht oder nur unvollständig
ausgenutzten Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an
das Bundesamt für Wirtschaft zurückzugeben.
(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der
Einfuhrerklärung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18
der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung
zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5
der Einfuhrliste verlangt wird.
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der
Einfuhrerklärung die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31), wenn
dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die
Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3a zu
beantragen.
§ 29
Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5
der Einfuhrliste mit »U« oder »UE« gekennzeichnet sind, ist
weder ein Ursprungszeugnis noch eine
Ursprungserklärung vorzulegen, wenn
1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der
Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung
enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder
eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist,
zweitausend Deutsche Mark nicht übersteigt oder
2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ist.
(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten
Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der
Bundesminister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im
Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht
das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines
Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des
Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder
Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung
nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der
Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg
eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren
Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. EG Nr. L 148 S. 1) in
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der
Kommission vom 10. April 1978 (ABl. EG Nr. L 101 S. 7) in
der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen
Drittland haben.
§ 29a
(weggefallen)
§ 29b
Verfahrensvorschrift
nach den §§ 7 und 26 AWG
(1) Das Bundesausfuhramt stellt im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf
Antrag für die Einfuhr von Waren Internationale
Einfuhrbescheinigungen (International Import Cerfificates) und
Wareneingangsbescheinigungen (Delivery Verification
Certificates) aus.
(2) Der gebietsansässige Einführer als
Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale
Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6,
die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck
nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen
Angaben zu machen.
(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale
Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem
Bundesausfuhramt unverzüglich nachzuweisen. Gibt der
Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies
unverzüglich dem Bundesausfuhramt anzuzeigen und ihm
unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren
Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein
anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das
Versendungsland verläßt, vom Bundesausfuhramt eine
neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land
nennt.
(4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
2. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Einfuhr
§ 30
Einfuhrgenehmigung
(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen.
Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen
können abweichend von Satz 1
1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die
Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach
Anlage E 3a beantragt wird,
2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche
Sendungen einführen, unter bestimmten
Voraussetzungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf
Einfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere
durch Datenfernübertragung, zu stellen,
3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach
Anlage E 5 erteilen.
(2) Auf einem Vordruck können Anträge für
verschiedenartige Waren gestellt werden, wenn
1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,
2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3
der Einfuhrliste gehören und
3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
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