BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 1950

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b) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte 15 angegebene Preis oder

c) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder die in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den vom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz überschritten wird.

(7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben »EE« gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin des nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu vermerkende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom Hundert. Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhrerklärung beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse drei Monate; danach sind die nicht oder nur unvollständig ausgenutzten Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an das Bundesamt für Wirtschaft zurückzugeben.

(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklärung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18 der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste verlangt wird.

(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der Einfuhrerklärung die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31), wenn dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3a zu beantragen.

§ 29

Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung

(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit »U« oder »UE« gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen, wenn

1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, zweitausend Deutsche Mark nicht übersteigt oder

2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundesminister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. EG Nr. L 148 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 (ABl. EG Nr. L 101 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.

§ 29a

(weggefallen)

§ 29b

Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG

(1) Das Bundesausfuhramt stellt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren Internationale Einfuhrbescheinigungen (International Import Cerfificates) und Wareneingangsbescheinigungen (Delivery Verification Certificates) aus.

(2) Der gebietsansässige Einführer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesausfuhramt unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüglich dem Bundesausfuhramt anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom Bundesausfuhramt eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.

(4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

2. Untertitel

Genehmigungsbedürftige Einfuhr

§ 30

Einfuhrgenehmigung

(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen können abweichend von Satz 1

1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 3a beantragt wird,

2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf Einfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, zu stellen,

3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 5 erteilen.

(2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschiedenartige Waren gestellt werden, wenn

1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,

2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und

3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.

   

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