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§ 43
Transithandelsgenehmigung
Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck
nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.
§ 43a
Verfahrensvorschrift
nach den §§ 7 und 26 AWG
Wer als Transithändler einer Internationalen
Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer
Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification
Certificate) bedarf, hat diese beim Bundesausfuhramt zu
beantragen. § 29b gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder
Bestimmungsland nachzuweisen ist.
3. Titel
Beschränkungen
gegenüber sowjetischen Streitkräften
§ 43b
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
Rechtsgeschäfte und Handlungen zwischen
Gebietsansässigen oder Gebietsfremden und den im
Wirtschaftsgebiet stationierten sowjetischen Streitkräften bedürfen
der Genehmigung, wenn sich die Rechtsgeschäfte oder
Handlungen auf die in Teil I Abschnitte A, B und C der
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren oder
Unterlagen zur Fertigung dieser Waren beziehen. Das gleiche
gilt für Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A, B und C
der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benannten
Technologien, technischen Daten und technischen Verfahren.
Kapitel V
Dienstleistungsverkehr
1. Titel
Beschränkungen
des aktiven Dienstleistungsverkehrs
§ 44
Beschränkung
nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG
(1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die
Bundesflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der
Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen
wird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist.
(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als
Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß
von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter
(Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen
einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der
Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem
weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn
das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark
übersteigt.
§ 44a
Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG
Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen
Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die
Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für
Gebietsfremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als
Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die
ständige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen
ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind.
§ 44b
Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG
Der Abschluß von Verträgen zwischen
gebietsansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen
bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge
Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten
enthalten.
§ 45
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden,
die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind,
bedarf der Genehmigung.
(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen
Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1
und § 5a Abs. 1 genannten Waren und über die in § 5
Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen Daten
und technischen Verfahren sowie die Weitergabe von in
§ 5 Abs. 1 Satz 1 erfaßten, nicht allgemein zugänglichen
Datenverarbeitungsprogrammen (Software) an
Gebietsfremde, die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung. Als
Gebietsfremde im Sinne des Satzes 1 sind auch solche
natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet im Zeitpunkt
der Weitergabe auf höchstens fünf Jahre befristet ist.
Satz 1 gilt nicht für Behörden und Dienststellen der
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen
Aufgaben.
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von
Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht
allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde,
die in der Republik Südafrika ansässig sind, soweit die
Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder
Instandhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren
betreffen.
§ 45a
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
Es ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit
Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für
Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der
Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung im
Zusammenhang mit einem Projekt der Luftbetankung von
Flugzeugen in Libyen oder mit der Errichtung oder dem
Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waf-
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