BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 1956

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§ 43

Transithandelsgenehmigung

Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.

§ 43a

Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG

Wer als Transithändler einer Internationalen Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) bedarf, hat diese beim Bundesausfuhramt zu beantragen. § 29b gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Bestimmungsland nachzuweisen ist.

3. Titel

Beschränkungen gegenüber sowjetischen Streitkräften

§ 43b

Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

Rechtsgeschäfte und Handlungen zwischen Gebietsansässigen oder Gebietsfremden und den im Wirtschaftsgebiet stationierten sowjetischen Streitkräften bedürfen der Genehmigung, wenn sich die Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf die in Teil I Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren oder Unterlagen zur Fertigung dieser Waren beziehen. Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benannten Technologien, technischen Daten und technischen Verfahren.

Kapitel V

Dienstleistungsverkehr

1. Titel

Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs

§ 44

Beschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG

(1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist.

(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark übersteigt.

§ 44a

Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG

Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebietsfremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die ständige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind.

§ 44b

Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG

Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten enthalten.

§ 45

Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

(1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Genehmigung.

(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5a Abs. 1 genannten Waren und über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen Daten und technischen Verfahren sowie die Weitergabe von in § 5 Abs. 1 Satz 1 erfaßten, nicht allgemein zugänglichen Datenverarbeitungsprogrammen (Software) an Gebietsfremde, die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung. Als Gebietsfremde im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet im Zeitpunkt der Weitergabe auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Satz 1 gilt nicht für Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde, die in der Republik Südafrika ansässig sind, soweit die Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder Instandhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren betreffen.

§ 45a

Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

Es ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einem Projekt der Luftbetankung von Flugzeugen in Libyen oder mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waf-

   

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