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3. Untertitel
Meldevorschriften für Geldinstitute
§ 69
Meldungen der Geldinstitute
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind,
finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.
(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden
1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die
Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das
Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an
Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft,
sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im
Zusammenhang mit der Einlösung inländischer
Wertpapiere leistet, mit dem Vordruck »Wertpapiergeschäfte
im Außenwirtschaftsverkehr« (Anlage Z 10) in doppelter
Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine
Durchschrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts
eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck
Vorgesehenen Angaben enthält;
2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf
inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines
Gebietsfremden einziehen, mit dem Vordruck
»WertpapierErträge im Außenwirtschaftsverkehr« (Anlage Z 11);
3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen
und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen
(ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene
Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an
Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken
»Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im
Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)« (Anlage Z 14) und
»Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im
Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)«
(Anlage Z 15);
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der
Personenbeförderung
a) eingehende Zahlungen einschließlich des
Gegenwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten
auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen
mit dem Vordruck »Zahlungseingänge im aktiven
Reiseverkehr« (Anlage Z 12),
b) ausgehende Zahlungen einschließlich des
Gegenwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten
eingegangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und
Münzen mit dem Vordruck »Zahlungsausgänge im
passiven Reiseverkehr« (Anlage Z 13).
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf
Zahlungen, die den Betrag von fünftausend Deutsche
Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht
übersteigen.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die
Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV)
anzugeben.
(5) Es sind zu erstatten
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis
zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen
Vorgang folgenden Monats,
2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum
siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang
folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge
und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr,
einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und
NamensSparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich
bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines
Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.
(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu
erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle
oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der
Meldepflichtige ansässig ist.
Kapitel VIIa
Besondere Beschränkungen
gegen Irak und Kuwait
§ 69a
Beschränkungen
der Europäischen Gemeinschaften
auf Grund der Resolution 661
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
(Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990
Zur Gewährleistung der Straf- und Bußgeldbewehrung
entsprechender Verbote der Europäischen
Gemeinschaften sind verboten:
(1)
1. Die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder
Herkunft aus Irak oder Kuwait,
2. die Ausfuhr in diese Länder aller Erzeugnisse mit
Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft.
(2) Die folgenden Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser
Verordnung oder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das
berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen,
sowie jedem Deutschen im Sinne des § 69d:
1. jegliche Handelstätigkeit oder jegliches
Handelsgeschäft, einschließlich jeglicher Tätigkeit im
Zusammenhang mit bereits geschlossenen oder teilweise erfüllten
Geschäften, die das Ziel oder die Wirkung haben, die
Ausfuhr jeglichen Erzeugnisses mit Ursprung in oder
Herkunft aus Irak oder Kuwait zu fördern,
2. der Verkauf oder die Lieferung jeglichen Erzeugnisses
gleich welchen Ursprungs und welcher Herkunft
a) an jegliche natürliche und juristische Person in Irak
oder in Kuwait,
b) an jegliche sonstige natürliche oder juristische
Person zum Zwecke jeglicher Handelstätigkeit auf oder
ausgehend von dem Gebiet Iraks oder Kuwaits
3. jegliche Tätigkeit, die das Ziel oder die Wirkung haben,
diese Verkäufe oder diese Lieferungen zu fördern.
(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 stehen der
Verbringung folgender Erzeugnisse in den
Geltungsbereich dieser Verordnung nicht entgegen:
a) Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak
oder Kuwait, die vor dem 7. August 1990 ausgeführt
worden sind;
b) Erzeugnisse mit Ursprung in Irak, deren Einfuhr durch
den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf
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