BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 1964

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3. Untertitel

Meldevorschriften für Geldinstitute

§ 69

Meldungen der Geldinstitute

(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.

(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden

1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet, mit dem Vordruck »Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr« (Anlage Z 10) in doppelter Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durchschrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck Vorgesehenen Angaben enthält;

2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Gebietsfremden einziehen, mit dem Vordruck »WertpapierErträge im Außenwirtschaftsverkehr« (Anlage Z 11);

3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken »Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)« (Anlage Z 14) und »Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)« (Anlage Z 15);

4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung

a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegenwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen mit dem Vordruck »Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr« (Anlage Z 12),

b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegenwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten eingegangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen mit dem Vordruck »Zahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr« (Anlage Z 13).

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von fünftausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.

(5) Es sind zu erstatten

1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,

2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und NamensSparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.

(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.

Kapitel VIIa

Besondere Beschränkungen gegen Irak und Kuwait

§ 69a

Beschränkungen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990

Zur Gewährleistung der Straf- und Bußgeldbewehrung entsprechender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind verboten:

(1)

1. Die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak oder Kuwait,

2. die Ausfuhr in diese Länder aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft.

(2) Die folgenden Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser Verordnung oder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sowie jedem Deutschen im Sinne des § 69d:

1. jegliche Handelstätigkeit oder jegliches Handelsgeschäft, einschließlich jeglicher Tätigkeit im Zusammenhang mit bereits geschlossenen oder teilweise erfüllten Geschäften, die das Ziel oder die Wirkung haben, die Ausfuhr jeglichen Erzeugnisses mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak oder Kuwait zu fördern,

2. der Verkauf oder die Lieferung jeglichen Erzeugnisses gleich welchen Ursprungs und welcher Herkunft

a) an jegliche natürliche und juristische Person in Irak oder in Kuwait,

b) an jegliche sonstige natürliche oder juristische Person zum Zwecke jeglicher Handelstätigkeit auf oder ausgehend von dem Gebiet Iraks oder Kuwaits

3. jegliche Tätigkeit, die das Ziel oder die Wirkung haben, diese Verkäufe oder diese Lieferungen zu fördern.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 stehen der Verbringung folgender Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht entgegen:

a) Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak oder Kuwait, die vor dem 7. August 1990 ausgeführt worden sind;

b) Erzeugnisse mit Ursprung in Irak, deren Einfuhr durch den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf

   

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