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(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem
Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für
Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik
Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen
her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung
hat.
§ 45d
Zuständigkeit der Europakammer
(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu
wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines
Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der
Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der
Europäischen Union.
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des
Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den
Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur
nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates
duldet.
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist,
kann insbesondere vorliegen, wenn
1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen
Union vorgesehen ist;
2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des
Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
3. ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche
Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregen.
(4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der
Europakammer gegeben ist, weist er dieser den
betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den
Bundesrat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit
beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Ausschusses für Fragen der Europäischen Union
Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an
die Europakammer steht bis zu deren Beschlußfassung
der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung
und Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht
entgegen.
§ 45e
Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die
Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich
möglich ist.
(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn
ihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann
die Einberufung der Europakammer zu einer ihr
zugewiesenen Vorlage verlangen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann
in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand
erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der
vorläufigen Tagesordnung.
§ 45f
Öffentlichkeit
(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die
Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der
Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß
der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre
Begründungen werden veröffentlicht, soweit die
Europakammer nichts anderes beschließt.
§ 45g
Teilnahme an den Verhandlungen
An den Verhandlungen der Europakammer können
auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung
und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen;
andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.
§ 45h
Anzahl der Stimmen,
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
(1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der
Europakammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des
Grundgesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur
einheitlich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur
Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden
Mitglieder der Europakammer des Landes berechtigt.
(2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei
Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit
mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.
§ 45i
Vertreter der Länder
(1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen
über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so
sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates
gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf
weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den
Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch
jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen.
Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der
entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß
an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die
Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte.
Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die
Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf
die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht,
oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuß dies
verlangen.
§ 45j
Sitzungsbericht
Über die Sitzungen der Europakammer ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der
Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen
enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die
Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Abs. 1 Satz 2 bis 4).
§ 45k
Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32
sind entsprechend anzuwenden.
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