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7. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
»g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer
Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer
Erlaubnis oder Genehmigung, eines
Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19
Abs. 4 Satz 1,«;
b) Absatz 3 Nr. 25b wird wie folgt gefaßt:
»25b. des § 57c Abs. 2 oder 5 über die
Ausrüstung oder Benutzung der
Geschwindigkeitsbegrenzer;«.
8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2
(Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach
Änderung der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
»§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (Teilegutachten)
Bis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die
Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei
bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile
den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der
Anlage XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem
1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den
nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989
(BGBl. I S. 1026), bestellten Leiter der Technischen
Prüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der
Anlage XIX ist spätestens ab 1. Januar 1997
anzuwenden.«
b) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9 Satz 5
Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) wird
jeweils die Angabe »1. Januar 1994« durch die
Angabe »1. Januar 1995« ersetzt.
c) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII
Abschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen
für andere Kraftfahrzeuge) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
»Anlage VIII Abschnitt 7.4a (Abnahmen nach § 19
Abs. 3)
Kraftfahrzeugsachverständige oder deren
Angestellte, die bis zum 1. Januar 1994 mit der
Durchführung von Untersuchungen nach Abschnitt 4.2
der Anlage VIII betraut wurden, dürfen Abnahmen
nach § 19 Abs. 3 durchführen, wenn sie
1. für diese Abnahme an einer mindestens 2
Monate dauernden besonderen Ausbildung
erfolgreich teilgenommen und dies in einer
zumindest internen Prüfung nachgewiesen haben
sowie
2. eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit auf
dem Gebiet der Untersuchungen nach
Abschnitt 4.2 der Anlage VIII nachgewiesen
haben,
3. die nach Abschnitt 7.1 der Anlage VIII
zuständige Behörde zugestimmt hat.«
9. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung »Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2)«
wird durch die Bezeichnung »Anlage VIII (§ 19
Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2)« ersetzt.
b) In Abschnitt 7.1 werden nach den Wörtern »von
Untersuchungen nach 4.2« die Wörter »sowie von
Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder
4)« eingefügt.
c) In Abschnitt 7.2.3 werden nach dem Wort
»Untersuchungen« die Wörter »sowie die Ein- und
Anbauabnahmen« eingefügt. Das Wort
»Untersuchungsergebnisse« wird durch das Wort
»Ergebnisse« ersetzt.
d) In Abschnitt 7.2.4 wird jeweils das Wort
»Untersuchungsergebnisse« durch das Wort »Ergebnisse«
ersetzt.
e) In Abschnitt 7.2.5 werden jeweils nach den
Wörtern »der Untersuchungen« die Wörter »sowie der
Ein- und Anbauabnahmen« und nach den Wörtern
»den Untersuchungen« die Wörter »sowie den Ein-
und Anbauabnahmen« eingefügt.
f) Nach Abschnitt 7.4 wird folgender Abschnitt 7.4a
eingefügt:
»7.4a Die Organisation darf die ihr
angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und
deren Angestellte, die nach 7.3 oder 7.4
mit der Durchführung der
Untersuchungen betraut werden, außerdem mit der
Durchführung von Abnahmen nach § 19
Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
7.4a.1 sie für diese Abnahmen an einer
mindestens zwei Monate dauernden
besonderen Ausbildung teilgenommen und
7.4a.2 sie die fachliche Eignung für die
Durchführung von Abnahmen im Rahmen der
Prüfung nach Abschnitt 7.3.6
nachgewiesen haben.«
g) In Abschnitt 7.6 Satz 1 Halbsatz 2 und in
Abschnitt 7.7 wird jeweils der Hinweis »7.2.2 bis
7.2.6, 7.3 und 7.5« durch den Hinweis »7.2.2 bis
7.2.6, 7.3, 7.4a und 7.5« ersetzt.
10. Die Anlage XIX erhält die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung
der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 2 der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
9. September 1975 (BGBl. I S. 2508), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1489) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
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