BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil I Seite 2108

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7. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:

»g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Abs. 4 Satz 1,«;

b) Absatz 3 Nr. 25b wird wie folgt gefaßt:

»25b. des § 57c Abs. 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;«.

8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

»§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (Teilegutachten) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem 1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Januar 1997 anzuwenden.«

b) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) wird jeweils die Angabe »1. Januar 1994« durch die Angabe »1. Januar 1995« ersetzt.

c) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII Abschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

»Anlage VIII Abschnitt 7.4a (Abnahmen nach § 19 Abs. 3)

Kraftfahrzeugsachverständige oder deren Angestellte, die bis zum 1. Januar 1994 mit der Durchführung von Untersuchungen nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII betraut wurden, dürfen Abnahmen nach § 19 Abs. 3 durchführen, wenn sie

1. für diese Abnahme an einer mindestens 2 Monate dauernden besonderen Ausbildung erfolgreich teilgenommen und dies in einer zumindest internen Prüfung nachgewiesen haben sowie

2. eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit auf dem Gebiet der Untersuchungen nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII nachgewiesen haben,

3. die nach Abschnitt 7.1 der Anlage VIII zuständige Behörde zugestimmt hat.«

9. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung »Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2)« wird durch die Bezeichnung »Anlage VIII (§ 19 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2)« ersetzt.

b) In Abschnitt 7.1 werden nach den Wörtern »von Untersuchungen nach 4.2« die Wörter »sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4)« eingefügt.

c) In Abschnitt 7.2.3 werden nach dem Wort »Untersuchungen« die Wörter »sowie die Ein- und Anbauabnahmen« eingefügt. Das Wort »Untersuchungsergebnisse« wird durch das Wort »Ergebnisse« ersetzt.

d) In Abschnitt 7.2.4 wird jeweils das Wort »Untersuchungsergebnisse« durch das Wort »Ergebnisse« ersetzt.

e) In Abschnitt 7.2.5 werden jeweils nach den Wörtern »der Untersuchungen« die Wörter »sowie der Ein- und Anbauabnahmen« und nach den Wörtern »den Untersuchungen« die Wörter »sowie den Ein- und Anbauabnahmen« eingefügt.

f) Nach Abschnitt 7.4 wird folgender Abschnitt 7.4a eingefügt:

»7.4a Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die nach 7.3 oder 7.4 mit der Durchführung der Untersuchungen betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn

7.4a.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen und

7.4a.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Abschnitt 7.3.6 nachgewiesen haben.«

g) In Abschnitt 7.6 Satz 1 Halbsatz 2 und in Abschnitt 7.7 wird jeweils der Hinweis »7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5« durch den Hinweis »7.2.2 bis 7.2.6, 7.3, 7.4a und 7.5« ersetzt.

10. Die Anlage XIX erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Änderung der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO

§ 2 der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2508), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni

   

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