Artikel 1
Gesetz
über den Beruf
der Diätassistentin und des Diätassistenten
(Diätassistentengesetz - DiätAssG)
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Wer die Berufsbezeichnung »Diätassistentin« oder
»Diätassistent« führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt,
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs
unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden
Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.
Einem Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn der Antragsteller
nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten
Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
des Berufs insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen
Durchführung diättherapeutischer und
ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im
Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von
Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen
wissenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen sowie
dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten
mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen
und Schulungen durchzuführen (Ausbildungsziel).
§ 4
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung
ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet
sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer
Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen
geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
§ 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
und
2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige
Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,
oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem
gleichwertigen Abschluß abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
§ 6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Ferien,
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