|
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages
vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands
(Berlin/Bonn-Gesetz)
Vom 26. April 1994
Präambel
Ausgehend davon,
- daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages
Hauptstadt des vereinigten Deutschlands ist,
- daß der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen
vielfach bekundet hat, daß nach der Herstellung der
deutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in
der deutschen Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren
deutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen
Einheit war, ihren Sitz haben sollen,
- daß Bonn in Wahrnehmung der Aufgaben als
provisorische Bundeshauptstadt Wesentliches zum Aufbau und
zur Identifikation des demokratischen, an
bundesstaatlichen Prinzipien orientierten Deutschlands geleistet hat,
hat der Deutsche Bundestag
- auf der Grundlage seines Beschlusses vom 20. Juni 1991
zur Vollendung der Einheit Deutschlands sowie seines
Beschlusses zum dritten Zwischenbericht der
Konzeptkommission des Ältestenrates vom 10. März 1994 und
- in Kenntnis der Entscheidungen der Bundesregierung
vom 3. Juni 1992 sowie vom 12. Oktober 1993
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des
Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Vollendung
der Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsätze
für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag
und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu
bestimmen sowie die Wahrnehmung von
Regierungstätigkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der
Bundesstadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich für die Region
Bonn zu gewährleisten.
(2) Hierbei hat die Umsetzung nach folgenden
Maßgaben zu erfolgen:
1. Sicherstellung einer dauerhaften und fairen
Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der
Bundesstadt Bonn.
2. Ansiedlung des Kernbereichs der
Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt Berlin.
3. Erhalt und Förderung politischer Funktionen in der
Bundesstadt Bonn in folgenden Politikbereichen:
a) Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und
Technologie, Telekommunikation,
b) Umwelt und Gesundheit
c) Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
d) Entwicklungspolitik, nationale, internationale und
supranationale Einrichtungen,
e) Verteidigung.
4. Gewährleistung der politischen Verantwortung der
Bundesregierung gegenüber dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfähigkeit
der Bundesregierung und ihrer Behörden.
5. Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der
Bundesstadt Bonn bei den ihnen vom Bund zur
Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation
vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.
6. Angemessener Ausgleich für die Region Bonn für die
Verlagerung der Verfassungsorgane Deutscher
Bundestag und Bundesregierung nach Berlin.
7. Ausgleich entstehender Nachteile für die betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies
erforderlich und angemessen ist.
§ 2
Sitz des Deutschen Bundestages
(1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die
Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der
Deutsche Bundestag festgestellt hat, daß die
erforderlichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der
Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.
§ 3
Sitz der Bundesregierung
(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die
Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der
Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der
Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.
§ 4
Organisation der Bundesregierung
(1) Bundesministerien befinden sich in der
Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der
Bundeskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der
Bundesminister und im Zusammenhang damit die
Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung
nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.
(2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden
Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der
Bundeshauptstadt Berlin erhalten.
|