BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 918

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Sitz des Deutschen Bundestages
§ 3 Sitz der Bundesregierung
§ 4 Organisation der Bundesregierung
§ 5 Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin
§ 6 Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn
§ 7 Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen
§ 8 Dienstrechtliche Maßnahmen
§ 9 Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
§ 10 Inkrafttreten

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Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz)

Vom 26. April 1994

Präambel

Ausgehend davon,

- daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Hauptstadt des vereinigten Deutschlands ist,

- daß der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen vielfach bekundet hat, daß nach der Herstellung der deutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in der deutschen Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren deutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen Einheit war, ihren Sitz haben sollen,

- daß Bonn in Wahrnehmung der Aufgaben als provisorische Bundeshauptstadt Wesentliches zum Aufbau und zur Identifikation des demokratischen, an bundesstaatlichen Prinzipien orientierten Deutschlands geleistet hat,

hat der Deutsche Bundestag

- auf der Grundlage seines Beschlusses vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands sowie seines Beschlusses zum dritten Zwischenbericht der Konzeptkommission des Ältestenrates vom 10. März 1994 und

- in Kenntnis der Entscheidungen der Bundesregierung vom 3. Juni 1992 sowie vom 12. Oktober 1993

das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Vollendung der Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsätze für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu bestimmen sowie die Wahrnehmung von Regierungstätigkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich für die Region Bonn zu gewährleisten.

(2) Hierbei hat die Umsetzung nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn.

2. Ansiedlung des Kernbereichs der Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt Berlin.

3. Erhalt und Förderung politischer Funktionen in der Bundesstadt Bonn in folgenden Politikbereichen:

a) Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und Technologie, Telekommunikation,

b) Umwelt und Gesundheit

c) Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

d) Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,

e) Verteidigung.

4. Gewährleistung der politischen Verantwortung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und ihrer Behörden.

5. Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn bei den ihnen vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.

6. Angemessener Ausgleich für die Region Bonn für die Verlagerung der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag und Bundesregierung nach Berlin.

7. Ausgleich entstehender Nachteile für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies erforderlich und angemessen ist.

§ 2

Sitz des Deutschen Bundestages

(1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.

(2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der Deutsche Bundestag festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.

§ 3

Sitz der Bundesregierung

(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.

(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.

§ 4

Organisation der Bundesregierung

(1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bundeskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der Bundesminister und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.

(2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.

   

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