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§ 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1990 (BGBl. I S. 1802), das gemäß Artikel 43 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
»(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
Ernährungs- und Landwirtschaft erhält die
Bezeichnung »Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft«.
Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. Es untersteht
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten.«
f) § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Neuorganisation
der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I
S. 1608, 2902), das zuletzt durch Gesetz vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2361) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
»Die Anstalt hat ihren Sitz in Bonn.«
g) § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445) wird wie folgt gefaßt:
»Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn.«
h) § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) wird wie folgt gefaßt:
»Es hat seinen Sitz in Bonn.«
i) Dem § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesgesundheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2120-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 3 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
»Sie hat ihren Sitz in Bonn.«
j) Dem § 25 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBl. I S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
»(4) Die Zentralstelle Postbank hat ihren Sitz in Bonn.«
k) Dem § 189 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
»(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren
Sitz in Bonn.«
(2) Der Bund wird die Zentrale des
Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des
Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile
folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:
1. Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung (Außenstelle Berlin),
2. Bundesbaudirektion,
3. Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin),
4. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
(Außenstelle Berlin),
5. Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).
(3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende
Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:
1. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung,
2. Deutscher Entwicklungsdienst,
3. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,
4. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,
5. Deutsche Gesellschaft für Ernährung,
6. Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen
Volkshochschulverbandes.
(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1
geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die
Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug
der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung
gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.
(5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die
anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in
zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von
Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.
§ 8
Dienstrechtliche Maßnahmen
(1) Für die von diesem Gesetz betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung werden
dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die
sowohl der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane
und der sonstigen betroffenen Bundeseinrichtungen
Rechnung tragen als auch einen Ausgleich von
verlagerungsbedingten Belastungen, soweit dies erforderlich und
angemessen ist, schaffen sollen.
(2) Soweit hierzu gesetzliche Regelungen erforderlich
sind, erfolgen diese außerhalb dieses Gesetzes.
§ 9
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:
1. die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten
des Deutschen Bundestages,
2. der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
3. der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch den
Bundesminister des Innern.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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