BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 920

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§ 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das gemäß Artikel 43 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft erhält die Bezeichnung »Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft«. Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. Es untersteht dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.«

f) § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608, 2902), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2361) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»Die Anstalt hat ihren Sitz in Bonn.«

g) § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445) wird wie folgt gefaßt:

»Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn.«

h) § 6 Abs. 1 Satz 3 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) wird wie folgt gefaßt:

»Es hat seinen Sitz in Bonn.«

i) Dem § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

»Sie hat ihren Sitz in Bonn.«

j) Dem § 25 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

»(4) Die Zentralstelle Postbank hat ihren Sitz in Bonn.«

k) Dem § 189 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

»(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn.«

(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:

1. Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Außenstelle Berlin),

2. Bundesbaudirektion,

3. Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin),

4. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin),

5. Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).

(3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:

1. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung,

2. Deutscher Entwicklungsdienst,

3. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,

4. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,

5. Deutsche Gesellschaft für Ernährung,

6. Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschulverbandes.

(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.

(5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.

§ 8

Dienstrechtliche Maßnahmen

(1) Für die von diesem Gesetz betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung werden dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die sowohl der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane und der sonstigen betroffenen Bundeseinrichtungen Rechnung tragen als auch einen Ausgleich von verlagerungsbedingten Belastungen, soweit dies erforderlich und angemessen ist, schaffen sollen.

(2) Soweit hierzu gesetzliche Regelungen erforderlich sind, erfolgen diese außerhalb dieses Gesetzes.

§ 9

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt

Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:

1. die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,

2. der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,

3. der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch den Bundesminister des Innern.

§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

   

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