Fünfter Teil
Änderung der Entgeltfortzahlung
an Feiertagen und im Krankheitsfall
Artikel 53
Gesetz
über die Zahlung
des Arbeitsentgelts an Feiertagen
und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des
Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie
die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit
für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten.
§ 2
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen
Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag
gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an
anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen
Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines
gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am
ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der
Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung
für diese Feiertage.
§ 3
Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,
ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch
nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird
der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren
Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens
sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit
arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten
abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,
wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen
nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,
die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer
anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
§ 4
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist
dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
fortzuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen für
Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie
im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche
Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit
abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer
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