BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 1065

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opferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmittel aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
§ 12 Unabdingbarkeit

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Fünfter Teil

Änderung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Artikel 53

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

§ 2

Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

§ 3

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

§ 4

Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer

   

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