Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 19. Mai 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1405) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des
WohnungsbauPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 1982 (BGBl. I S. 1565) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
»§ 1
Anzeigepflichten
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung
zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen
1. vor Ablauf der Sperrfrist
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil
ausgezahlt wird,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
zurückgezahlt oder
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum
Teil abgetreten oder beliehen werden. Sind im
Fall der Abtretung von Ansprüchen aus dem
Bausparvertrag auf Grund einer Erklärung
des Erwerbers Prämien gewährt oder ist die
Rückforderung gewährter Prämien ausgesetzt
worden, so hat die Bausparkasse dem
Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der
Erwerber über den Bausparvertrag entgegen
der abgegebenen Erklärung verfügt;
2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für
die Zusatzförderung erforderlichen besonderen
Zweckbindung verwendet wird;
3. die Bausparkasse feststellt, daß die
Voraussetzungen für die Festsetzung der Prämie nicht
vorgelegen haben;
4. nach Anforderung oder Auszahlung der
festgesetzten Prämienbeträge
a) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert
oder aufhebt,
b) die Bausparkasse feststellt, daß die
Voraussetzungen für die Festsetzung der Prämie nicht
vorgelegen haben oder nachträglich
weggefallen sind oder Anforderungsgründe nicht
vorgelegen haben.
Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des
Bausparvertrags und endet nach Ablauf von sieben Jahren.
Ist der Vertrag nach dem 12. November 1980 und
vor dem 1. November 1984 abgeschlossen worden,
endet die Sperrfrist nach Ablauf von zehn Jahren.
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt,
wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
Gesetzes verfügt worden ist.
(3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die
Besteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist,
die Abtretung und Beleihung von Ansprüchen
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie
sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu
sichernde Schuld entstanden ist.«
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
»§ 1a
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten
(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu
führen über
1. den Namen und die Anschrift des Bausparers
sowie des Abtretenden und des
Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem
Bausparvertrag,
2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je
Sparjahr mit Anspruch auf Prämiengewährung
(Prämienfestsetzung mit sofortiger Prämienauszahlung)
oder auf Prämienfestsetzung,
4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
Grundförderung und Zusatzförderung,
5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
Grundförderung und Zusatzförderung,
6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder
festgesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts
und die laufende Nummer des Bausparers
innerhalb dieser Liste,
7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie
angefordert worden ist,
8. den Anforderungsgrund im Falle des § 10 Abs. 8
Nr. 2 des Gesetzes.
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den
Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt
des Bausparvertrags und die zweckentsprechende
Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über
die Bausparsumme ergeben.
(3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind
geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs
zehn Jahre lang aufzubewahren. Ist die Prämie bei
Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist durch die
Bausparkasse noch nicht ausgezahlt worden, verlängert sich
die Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der
Auszahlung folgt.
(4) Sonstige Vorschriften über
Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
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