BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 1091

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2

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Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Vom 19. Mai 1994

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1405) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des WohnungsbauPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1982 (BGBl. I S. 1565) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

»§ 1

Anzeigepflichten

(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen

1. vor Ablauf der Sperrfrist

a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird,

b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder

c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. Sind im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag auf Grund einer Erklärung des Erwerbers Prämien gewährt oder ist die Rückforderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt;

2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für die Zusatzförderung erforderlichen besonderen Zweckbindung verwendet wird;

3. die Bausparkasse feststellt, daß die Voraussetzungen für die Festsetzung der Prämie nicht vorgelegen haben;

4. nach Anforderung oder Auszahlung der festgesetzten Prämienbeträge

a) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert oder aufhebt,

b) die Bausparkasse feststellt, daß die Voraussetzungen für die Festsetzung der Prämie nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder Anforderungsgründe nicht vorgelegen haben.

Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparvertrags und endet nach Ablauf von sieben Jahren. Ist der Vertrag nach dem 12. November 1980 und vor dem 1. November 1984 abgeschlossen worden, endet die Sperrfrist nach Ablauf von zehn Jahren.

(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt, wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes verfügt worden ist.

(3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist, die Abtretung und Beleihung von Ansprüchen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.«

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

»§ 1a

Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten

(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über

1. den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem Bausparvertrag,

2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,

3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr mit Anspruch auf Prämiengewährung (Prämienfestsetzung mit sofortiger Prämienauszahlung) oder auf Prämienfestsetzung,

4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach Grundförderung und Zusatzförderung,

5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach Grundförderung und Zusatzförderung,

6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder festgesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts und die laufende Nummer des Bausparers innerhalb dieser Liste,

7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie angefordert worden ist,

8. den Anforderungsgrund im Falle des § 10 Abs. 8 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über die Bausparsumme ergeben.

(3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Ist die Prämie bei Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist durch die Bausparkasse noch nicht ausgezahlt worden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

   

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