Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§ 175, 182 StGB
(29. StrÄndG)
Vom 31. Mai 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Januar 1994
(BGBl. I S. 84), wird wie folgt geändert:
1. § 175 wird aufgehoben.
2. § 182 wird wie folgt gefaßt:
»§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person
unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen
Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder
an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu
bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine
Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht,
daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten
an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur
sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das
Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person,
gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat
gering ist.«
Artikel 2
Änderungen anderer Gesetze
(1) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August
1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 7 § 35 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002)
geändert worden ist, wird die Angabe »§§ 175 bis 179«
durch die Angabe »§§ 176 bis 179« ersetzt.
(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird wie
folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe »§§ 170d,
174 bis 184b« durch die Angabe »§§ 170d, 174 bis
174b, 176 bis 184b« ersetzt.
2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe »wegen
einer Straftat nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln« durch die
Angabe »wegen einer Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz« ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe »wegen
einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder nach § 13 des
Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlich-
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