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halb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung
gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen
sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf
die Dauer des Lehrgangs regeln.«
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
»(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere
die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder
eines Prüfungszeugnisses nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG,
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
soweit nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG.«
Artikel 3
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut des Gesetzes über das Apothekenwesen und
des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutischtechnischen Assistenten in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung bekanntmachen.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
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