BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 2191

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zu § 3 des Gesetzes
§ 1 Haustrunk
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
§ 3 Herstellungsbetrieb
§ 4 Antrag auf Erlaubnis
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 8 Lagerung
§ 9 Untergang, Vernichtung
§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch
§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb
§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb
Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Bierlager
§ 14 Antrag auf Erlaubnis
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
§ 16 Sinngemäße Anwendung
Zu § 8 des Gesetzes
§ 17 Steuererklärung
Zu § 11 des Gesetzes
§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Zu § 12 des Gesetzes
§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 21 Sicherheitsleistung
§ 22 Berechtigter Empfänger
§ 23 Beauftragter
Zu § 13 des Gesetzes
§ 24 Bier aus Drittländern
Zu § 14 des Gesetzes
§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
Zu § 15 des Gesetzes
§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 16 des Gesetzes
§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
Zu § 18 des Gesetzes
§ 28 Versandhandel, Beauftragter
§ 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
Zu § 20 des Gesetzes
§ 30 Rückbier
§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier
§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
Zu § 22 des Gesetzes
§ 33 Probenentnahme
§ 34 Inkrafttreten

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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)

Vom 24. August 1994

Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                          Inhaltsübersicht

Zu § 3 des Gesetzes

§ 1 Haustrunk § 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

Zu § 5 des Gesetzes

§ 3 Herstellungsbetrieb § 4 Antrag auf Erlaubnis § 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis § 6 Änderung der Betriebsverhältnisse § 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis § 8 Lagerung § 9 Untergang, Vernichtung § 10 Belegheft, Biersteuerbuch § 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb § 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb

Zu § 6 des Gesetzes

§ 13 Bierlager § 14 Antrag auf Erlaubnis § 15 Erteilung der Lagererlaubnis § 16 Sinngemäße Anwendung

Zu § 8 des Gesetzes

§ 17 Steuererklärung

Zu § 11 des Gesetzes

§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet § 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Zu § 12 des Gesetzes

§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren § 21 Sicherheitsleistung § 22 Berechtigter Empfänger § 23 Beauftragter

Zu § 13 des Gesetzes

§ 24 Bier aus Drittländern

Zu § 14 des Gesetzes

§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung

Zu § 15 des Gesetzes

§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Zu § 16 des Gesetzes

§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten

Zu § 18 des Gesetzes

§ 28 Versandhandel, Beauftragter

Zu § 19 des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitglied- staaten, Steuerentlastung

Zu § 20 des Gesetzes

§ 30 Rückbier § 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier § 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers

Zu § 22 des Gesetzes

§ 33 Probenentnahme § 34 Inkrafttreten

Zu § 3 des Gesetzes

§ 1

Haustrunk

(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen oder Bierlagern unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.

(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.

§ 2

Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

   

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