Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
Vom 24. August 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13
Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4,
§ 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des
§ 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Zu § 3 des Gesetzes
§ 1 Haustrunk
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Zu § 5 des Gesetzes
§ 3 Herstellungsbetrieb
§ 4 Antrag auf Erlaubnis
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 8 Lagerung
§ 9 Untergang, Vernichtung
§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch
§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb
§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb
Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Bierlager
§ 14 Antrag auf Erlaubnis
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
§ 16 Sinngemäße Anwendung
Zu § 8 des Gesetzes
§ 17 Steuererklärung
Zu § 11 des Gesetzes
§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr
Zu § 12 des Gesetzes
§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 21 Sicherheitsleistung
§ 22 Berechtigter Empfänger
§ 23 Beauftragter
Zu § 13 des Gesetzes
§ 24 Bier aus Drittländern
Zu § 14 des Gesetzes
§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
Zu § 15 des Gesetzes
§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 16 des Gesetzes
§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
Zu § 18 des Gesetzes
§ 28 Versandhandel, Beauftragter
Zu § 19 des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitglied-
staaten, Steuerentlastung
Zu § 20 des Gesetzes
§ 30 Rückbier
§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier
§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
Zu § 22 des Gesetzes
§ 33 Probenentnahme
§ 34 Inkrafttreten
Zu § 3 des Gesetzes
§ 1
Haustrunk
(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer
befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer
abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder
Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der
Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der
Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten
Niederlagen oder Bierlagern unmittelbar oder mittelbar beschäftigt
sind.
(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher
Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem
Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk
berechtigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an
sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann
zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen
außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten
abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
besteht.
§ 2
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch
bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer
Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das
von Hausbrauern in nicht gewerblichen
Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten
der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der
Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab
anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben,
die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das
Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
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