BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 2195

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Zu § 12 des Gesetzes

§ 20

Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren

(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 øC anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat für den Versand Sicherheit nach Maßgabe des § 21 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, haben der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18 Abs. 3 zu verfahren.

(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABl. EG Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und mittels des Einheitspapieres (Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspapier, ABl. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ABl. EG Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger des Bieres jeweils zugleich zugelassene Versender oder zugelassene Empfänger nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk »Unversteuertes Bier« eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(6) Es gelten sinngemäß:

1. § 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,

2. § 18 Abs. 6 für die Vorführung,

3. § 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet.

§ 21

Sicherheitsleistung

(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

§ 22

Berechtigter Empfänger

(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten entsteht, anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Bieres,

3. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. § 5 Satz 4 und 5, §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenom-

   

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