Zu § 12 des Gesetzes
§ 20
Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet
Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den
Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen
Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende
Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom
11. September 1992 zum begleitenden
Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1)
auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in
Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den
Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der
Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 øC anzugeben.
Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren
auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen
Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis
vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung
des Bieres mitzuführen.
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat für
den Versand Sicherheit nach Maßgabe des § 21 zu leisten.
(3) Ändert sich während des Versands der Ort der
Lieferung oder der Empfänger, haben der Versender oder der
von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den
Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die
Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in
das begleitende Verwaltungsdokument oder das
Handelsdokument einzutragen.
(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen
Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet
verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte
Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der
Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18
Abs. 3 zu verfahren.
(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern
(Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABl.
EG Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
und mittels des Einheitspapieres (Verordnung (EWG) Nr.
717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das
Einheitspapier, ABl. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das interne
gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Verordnung
(EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990
über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ABl. EG
Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als begleitendes
Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger
des Bieres jeweils zugleich zugelassene Versender oder
zugelassene Empfänger nach Artikel 103 oder 111 der
Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom
21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie
Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (ABl. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33
des Einheitspapieres die zutreffende Position der
Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk
»Unversteuertes Bier« eingetragen werden. Der Versender hat
eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen
Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet
hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften
Ausfertigung des Einheitspapieres mit seiner
Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden.
Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der
Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(6) Es gelten sinngemäß:
1. § 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,
2. § 18 Abs. 6 für die Vorführung,
3. § 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im
Steuergebiet.
§ 21
Sicherheitsleistung
(1) Für das innergemeinschaftliche
Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als
Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft
oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit
muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten
im Verkehr unter Steueraussetzung von allen
Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen
Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der
Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als
Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem
Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im
Rahmen der geleisteten Bürgschaft
Steuerversandverfahren durchzuführen.
§ 22
Berechtigter Empfänger
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen
will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei
sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer
bei dem zuständigen Finanzamt, die
Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den
Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der
Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten
entsteht, anzugeben.
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder
Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug
nach neuestem Stand,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und
den Verbleib des Bieres,
3. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich sind.
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und
stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
Berechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach
§ 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. § 5 Satz 4 und 5, §§ 6,
7 und 17 gelten sinngemäß.
(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenom-
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