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der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet
ist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet
ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.
(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die
Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder
Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung
der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung
auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der
Kurzbezeichnung »VSt« als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu
kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf
Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach
Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das
Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter
Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach den
Absätzen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf
Grund anderer Vorschriften angewandt werden müssen
und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
Zu § 15 des Gesetzes
§ 26
Unregelmäßigkeiten
im Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20
und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab
dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder
sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden,
hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu
berichtigen, sobald feststeht, daß das Bier im
Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden
ist oder als entzogen gilt.
(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen
gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das
für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu
erheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als
Zugang zu buchen.
Zu § 16 des Gesetzes
§ 27
Verbringen
aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet
beziehen oder erstmals in Besitz halten will, hat dies
schriftlich vor Beginn der Beförderung in doppelter
Ausfertigung dem für seinen Geschäftssitz zuständigen
Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen eines
Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem
Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen oder
in Besitz gehalten werden soll.
(2) Der Anzeigepflichtige hat das Bier mit den für die
Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und
die Menge anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamtes
hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich sind. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
Widerrufsvorbehalt die Zulassung zum Bezug oder zum
Inbesitzhalten, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der
voraussichtlich entstehenden Steuer geleistet hat.
(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den
Bezug, die Lieferung oder die Lagerung des Bieres zu
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich sind. Auf Verlangen des
Hauptzollamtes hat er das Bier unverändert vorzuführen.
(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach
§ 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben.
(6) Wird Bier nach Absatz 1 in das Steuergebiet
verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte
Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokumentes oder
eines entsprechenden Handelsdokumentes nach Artikel 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes
Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369
S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der
Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung
die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite
und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres nach Satz 1
vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
Zu § 18 des Gesetzes
§ 28
Versandhandel, Beauftragter
(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des
Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Bier in das
Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den
Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei das Bier mit den für
die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden.
Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich sind. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren
Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die
Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Bieres, wenn
der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder
voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer
geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder
Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung zu erbringen.
(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes
zugelassen werden, so hat der Versandhändler den
Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den
Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen
Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er
anzugeben:
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens
des Versandhändlers und des Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten bei dem zuständigen
Finanzamt,
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