BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 2197

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der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung »VSt« als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt werden müssen und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 15 des Gesetzes

§ 26

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu berichtigen, sobald feststeht, daß das Bier im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist oder als entzogen gilt.

(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als Zugang zu buchen.

Zu § 16 des Gesetzes

§ 27

Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten

(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen oder erstmals in Besitz halten will, hat dies schriftlich vor Beginn der Beförderung in doppelter Ausfertigung dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen oder in Besitz gehalten werden soll.

(2) Der Anzeigepflichtige hat das Bier mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und die Menge anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zum Bezug oder zum Inbesitzhalten, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuer geleistet hat.

(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den Bezug, die Lieferung oder die Lagerung des Bieres zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat er das Bier unverändert vorzuführen.

(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(6) Wird Bier nach Absatz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokumentes oder eines entsprechenden Handelsdokumentes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

Zu § 18 des Gesetzes

§ 28

Versandhandel, Beauftragter

(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Bier in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei das Bier mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Bieres, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten bei dem zuständigen Finanzamt,

   

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