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3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des
Versandhänd lers,
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der
Steuer klasse,
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5
Monaten entsteht.
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der
Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnung, die der
Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers
zu führen hat,
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den
Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich sind.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn
1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder
2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
geleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das
Hauptzollamt für die Besteuerung des über den
Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle
die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die
Steueranmeldung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel
geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des
Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in
das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß
die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle
Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden
Monats abgegeben wird.
Zu § 19 des Gesetzes
§ 29
Verbringen von Bier des freien Verkehrs
in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen
im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen
will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein
entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17.
Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die
sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des
Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17),
auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte
Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des
Bieres mitzuführen.
(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 19
Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere
Mitgliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in
Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem
zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die
Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Bieres und
seinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben.
Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der
Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Migliedstaaten zu
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
Betriebsinhaber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er
hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem
Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu
überlassen.
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer
Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das
Bier zu beantragen, das innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht
worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem
Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den
Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle
für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
berechnen. Außerdem ist die dritte von dem Empfänger
bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten
Begleitpapieres (Rückschein) zusammen mit dem
Nachweis der steuerlichen Erfassung des anderen
Mitgliedstaates vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann von dem
Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. Sofern der
Antragsteller das Bier nicht selbst versteuert hat, hat er
zum Nachweis der Versteuerung entsprechende
Erklärungen seines Lieferers als Steuerschuldner mit Angabe der
Vorjahreserzeugung der Brauerei beizubringen. Wird die
Vorjahreserzeugung nicht angegeben, ist die Vergütung
nach dem Steuersatz einer Brauerei mit 5 000 hl Ausstoß
zu berechnen.
(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein
Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen
Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr
verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer
unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(6) Gibt der berechtigte Empfänger das von ihm in
Empfang genommene Bier wieder in das Steuerlager in dem
anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung
das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
vom 11. September 1992 zum begleitenden
Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1)
vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 20 Abs. 1
letzter Satz gilt sinngemäß.
Zu § 20 des Gesetzes
§ 30
Rückbier
(1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in
das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen
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