BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 2198

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3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhänd lers,

4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer klasse,

5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5 Monaten entsteht.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnung, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,

3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn

1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.

(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden Monats abgegeben wird.

Zu § 19 des Gesetzes

§ 29

Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung

(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Bieres und seinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Migliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinhaber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapieres (Rückschein) zusammen mit dem Nachweis der steuerlichen Erfassung des anderen Mitgliedstaates vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann von dem Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. Sofern der Antragsteller das Bier nicht selbst versteuert hat, hat er zum Nachweis der Versteuerung entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Steuerschuldner mit Angabe der Vorjahreserzeugung der Brauerei beizubringen. Wird die Vorjahreserzeugung nicht angegeben, ist die Vergütung nach dem Steuersatz einer Brauerei mit 5 000 hl Ausstoß zu berechnen.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Gibt der berechtigte Empfänger das von ihm in Empfang genommene Bier wieder in das Steuerlager in dem anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 20 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zu § 20 des Gesetzes

§ 30

Rückbier

(1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen

   

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