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oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers
nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlaß
oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der
Steuererklärung nach § 17 zu beantragen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rückbier mit
der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im
Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird
mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. Übersteigt
der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der
Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf
Antrag ausgezahlt.
(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des
Steuerlagerinhabers zulassen, daß Bier, das aus dem Steuerlager
entfernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht
in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn
dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze
für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten
Fahrzeugen verbleibt.
§ 31
Vergütung für versteuertes fremdes Bier
Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2
des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme
in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen
Gründen nicht möglich ist.
§ 32
Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
Für die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes
wird die Mindestmenge auf 10 Hektoliter Bier je Einzelfall
festgesetzt.
Zu § 22 des Gesetzes
§ 33
Probenentnahme
Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht
von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen
können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher
Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser
Waren unentgeltlich Proben zur Untersuchung
entnehmen.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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