Artikel 2
Gesetz
über die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung im Bereich
der früheren Deutschen Bundespost
(Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
- PostSVOrgG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Unfallversicherung
§ 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
§ 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
§ 4 Übergangsbestimmungen
§ 5 Überleitung des Personals
§ 6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Zweiter Abschnitt
Krankenversicherung
§ 7 Betriebskrankenkasse
§ 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur
Kostenabgeltung
Erster Abschnitt
Unfallversicherung
§ 1
Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz
beim Bundesamt für Post und Telekommunikation
errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich
selbständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der
Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen
Unfallversicherung weiterführt.
§ 2
Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung
durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben
übertragen:
1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die
Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43
des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden
Leistungen,
2. der Sachschadenersatz nach § 79 des
Bundesbeamtengesetzes,
3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im
Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,
4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,
5. die Regelung der wegen unfallbedingter
Arbeitgeberleistungen übergeleiteten
Schadenersatzansprüche.
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die
Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr.
(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten
Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den
Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.
(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die
Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere
regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch
Vereinbarungen.
(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der
Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die
Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine
Anwendung.
§ 3
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der
Reichsversicherungsordnung von der
Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen
wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom
über.
(2) Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation regelt die nähere Ausgestaltung des
Rechtsübergangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung
der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post
und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der
Vertreter der Versicherten finden unverzüglich statt.
(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der
Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme-
und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der
Betriebsmittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden
können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes
entsprechend.
(5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach
näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des
Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände
des Sondervermögens Deutsche Bundespost
einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen
Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen,
die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das
gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des
Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse
genutzt werden. Dabei gehen mit den Vermögensrechten
gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten und Forderungen über.
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