BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 2338

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B. Selbsthilfeeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost

1. Post-Spar- und Darlehnsvereine

2. Versicherungsvereine

3. Vereinigungen des Postpersonals

4. Einrichtung zur Förderung der Völkerverständigung

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Unfallversicherung
§ 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
§ 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
§ 4 Übergangsbestimmungen
§ 5 Überleitung des Personals
§ 6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Zweiter Abschnitt Krankenversicherung
§ 7 Betriebskrankenkasse
§ 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung

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Artikel 2

Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG)

                          Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Unfallversicherung

§ 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom § 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten § 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang § 4 Übergangsbestimmungen § 5 Überleitung des Personals § 6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung

Zweiter Abschnitt

Krankenversicherung

§ 7 Betriebskrankenkasse § 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung

Erster Abschnitt

Unfallversicherung

§ 1

Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom

In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung weiterführt.

§ 2

Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten

(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben übertragen:

1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes,

3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,

4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,

5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr.

(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.

(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch Vereinbarungen.

(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwendung.

§ 3

Rechtsnachfolge, Vermögensübergang

(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom über.

(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsübergangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Vertreter der Versicherten finden unverzüglich statt.

(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes entsprechend.

(5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse genutzt werden. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.

   

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