Gesetz
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BeamtVGÄndG 1993)
Vom 20. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai
1994 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II wird nach § 12a eingefügt:
»§ 12b Zeiten im Beitrittsgebiet«.
b) In Abschnitt VII wird die Überschrift des § 53a wie
folgt gefaßt:
»§ 53a Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen«.
c) In Abschnitt XII wird in § 83 in der Überschrift das
Wort »Reichsgebiet« durch das Wort
»Gebietsbestimmung« ersetzt.
d) Abschnitt XV wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 107b wird wie folgt gefaßt:
»§ 107b Verteilung der Versorgungslasten«.
b) Nach der Angabe »§ 108« werden die Worte
»Berlin-Klausel« durch das Wort »(weggefallen)«
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Aufzählung nach dem Wort
»Altersgrenzen« der Punkt durch ein Komma
ersetzt; folgende Nummern werden angefügt:
»7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2,
8. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3
Halbsatz 1,
9. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,
10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11. Anpassungszuschlag nach § 71.«
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
»(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche
Sonderzuwendung und der
Kindererziehungszuschlag.«
3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
»Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.«
4. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte »oder
berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps«
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das zweite Komma durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
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